Fristversäumnis für Bekanntgabe der Elternteilzeit?

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  • #13679

    Hallo an ALLE!

    Folgendes Problem stellt sich.

    Unsere Dienstnehmerin hat nach der Geburt des Kindes 2 Jahre Karenz beantragt. Ende der Karenz ist der 22.11.2006.

    Am Montag dieser Woche rief sie bei uns an, und hat gesagt, sie möchte entweder eine Verlängerung der Karenz, oder in Elternteilzeit gehen.

    Soweit ich weiß hätte sie schriftlich bis spätestens 3 Monate vor Ende der Karenz bekanntgeben müssen, dass sie in Elternteilzeit gehen will.

    Wie verhalte ich mich nun als Dienstgeber, wenn ich möchte, dass sie ihren Dienst ganz normal( Vollzeit) mit Ende der Karenz antritt, oder ihr Dienstverhältnis kündigt, falls sie das nicht will.
    Hat sie die Frist für den Rechtsanspruch auf Elternteilzeit versäumt?
    Muss ich ihr den Rechtsanspruch trotzdem einräumen?

    Oder- Frist versäumt -Pech gehabt.

    Bitte dringend um Eure Hilfe

    Danke Andrea

    #18232

    Liebe Andrea,

    offenbar hat sich Ihre Frage irrtümlich in den Ordner „Pfändung“ verirrt. Wie ich gesehen habe, haben Sie die Frage aber ohnehin nochmals im passenden Ordner „Urlaub, Schutzfrist, Karenz etc) platziert, wo sie auch schon zutreffend von Eve beantwortet wurde.
    Wie Eve bereits zu Recht schreibt, muss die Dienstnehmerin, wenn der Arbeitgeber der Verkürzung der Frist nicht zustimmt, die 3-monatige Vorankündigungsfrist laut MSchG einhalten. Sie könnte daher erst entsprechend später in Elternteilzeit gehen und müsste demnach mit Auslaufen der Karenz wieder voll arbeiten kommen.
    Ob es taktisch sinnvoll ist, als Arbeitgeber hier hart zu bleiben und auf die 3 Monate zu pochen, ist natürlich – wie von Eve ausgeführt – eine andere Frage.

    Schöne Grüße,
    Rainer Kraft

    #18233

    Vielen Dank!

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