Hallo Karin!
Nachfolgende RZ aus den LSt-RL (der letzte Satz ist entscheidend):
19.6.2 Berechnung des Viertels der laufenden Bezüge
1088
Hat das Dienstverhältnis kürzer als zwölf Monate gedauert, dürfen für die Berechnung des
Viertels der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate grundsätzlich weder Bezüge aus
einem anderen Dienstverhältnis herangezogen werden, noch darf eine Umrechnung der
laufenden Bezüge auf zwölf fiktive Monatsbezüge erfolgen (VwGH 19.12.1990, 89/13/0083).
Eine Ausnahme bildet eine Konzernversetzung innerhalb des letzten Dienstjahres. Falls hier
die Dienstjahre beim Konzernbetrieb A beim Konzernbetrieb B angerechnet werden, kann
unter Bedachtnahme auf die vorhergehende Konzernversetzung, die eine enge Verknüpfung
bei der gesetzlichen Abfertigung zulässt (siehe Rz 1073), die Berechnung des Viertels der
laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate, unter Berücksichtigung der beim Konzernbetrieb
A erhaltenen Monatsbezüge, vorgenommen werden. Hat das Dienstverhältnis länger als
zwölf Monate gedauert und sind innerhalb der letzten zwölf Monate zB infolge Präsenzdienst,
Ausbildungsdienst bei Frauen, Krankheit, Altersteilzeit, Mutterschutz oder Karenzurlaub
geringere oder gar keine Bezüge ausbezahlt worden, ist die Beurteilung von dem Zeitraum
zurückgehend vorzunehmen, für den letztmalig die vollen laufenden Bezüge angefallen sind.
LG