Freiwillige Abfertigung

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  • Dieses Thema hat 7 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 14 Jahre von josef69.
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  • #15879

    Hallo Leute

    Ich bitte euch um Hilfe bei folgendem Problem.
    Ein MA ist seit 1988 als Angestellter beschäftigt und ist im Abfertigung „alt“.
    Nun sollte das Dienstverhältnis einvernehmlich beendet werden und der MA sollte zu den ihm gesetzlich zustehenden 9 Monatsgehältern noch zusätzlich 3 Monatsgehälter (freiwillige Abfertigung) bekommen.
    Als Entschädigung, weil das Dienstverhältnis sofort beendet werden soll und anschließend ein All in -Vertrag mit 25% weniger Gehalt vereinbart wird.
    Werden die 3 „freiwilligen“ Abfertigungsgehälter nach der „Viertel- bzw. Zwölftelregelung“ auch mit 6% versteuert?
    Vielen Dank für eure Hilfe im Voraus!

    LG Josi

    #23218

    Hallo Josi!

    Äußerst heikel, dein Fall.
    Auch die gesetzliche Abfertigung ist ein extrem heikler Punkt geworden – siehe dazu PV-Info Juni 2010, 29.
    Für die freiwillige Abfertigung sehe ich keine Möglichkeit, sie begünstigt abzurechnen.

    LG

    #23219

    Hallo Roland

    Vielen Dank für deine Antwort!
    Aber was ich nicht verstehe, warum die Infos auf dieser Seite ( http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=457036&DstID=0 ) nicht mehr anzuwenden sind.(ist doch Stand Jänner2010).

    Textauszug der Infoseite:

    Freiwillige Abfertigungen – also über die gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Abfertigungen hinausgehende – können bis zu gewissen Grenzen und unter bestimmten Voraussetzungen mit 6% begünstigt besteuert werden, wenn sie tatsächlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses in ursächlichem Zusammenhang stehen.

    Unter freiwilliger Abfertigung ist eine Leistung des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen, auf die weder aus gesetzlichen noch aus kollektivvertraglichen Regelungen ein Anspruch besteht. Schriftlichkeit (zB im Dienstvertrag) ist dabei nicht erforderlich. Dabei ist wesentlich, dass die Zahlung nicht nur als freiwillige Abfertigung bezeichnet wird, sondern ihrem Wesen nach auch eine freiwillige Abfertigung darstellt. Es liegt keine freiwillige Abfertigung vor, wenn dadurch andere arbeitsrechtliche Ansprüche (zB nicht verbrauchter Urlaub, Zahlung für den Verzicht auf Arbeitsleistung künftiger Lohnzahlungszeiträume, Vergleichszahlung, usw.) abgegolten werden.

    Bei der begünstigten Besteuerung von freiwilligen Abfertigungen ist zu unterscheiden:

    •Das Dienstverhältnis begann vor dem 1.1.2003 und das System „Abfertigung alt“ wird für die volle Dauer des Dienstverhältnisses weiter geführt: Hier gilt die Begünstigung für freiwillig bezahlte Abfertigungen unverändert weiter, d.h. die begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ist im unten beschriebenen Ausmaß möglich.

    •Beginn des Dienstverhältnisses vor dem 1.1.2003 und Übertritt in das System „Abfertigung neu“. Siehe Infoblatt „Die lohnsteuerliche Behandlung von freiwilligen Abfertigungen (System „Abfertigung neu“).

    •Beginn des Dienstverhältnisses ab dem 1.1.2003. Hier wird auf die volle Dauer des Dienstverhältnisses bereits das neue System angewendet. Die bisherige Begünstigung ist gänzlich unanwendbar, d.h. eine begünstigte Auszahlung einer freiwilligen Abfertigung ist nicht möglich.

    Viertelregelung:
    Freiwillige Abfertigungen sind mit 6% zu versteuern, soweit sie insgesamt ein Viertel der laufenden Bezüge der letzten zwölf Monate nicht übersteigen.

    Ich dachte, das in diesem Fall alle Kriterien auch für die Viertelregelung erfüllt werden. D. h. zusätzlich zu der gesetzlichen Abfertigung auch 3 Monatsgehälter freiwillige Abfertigung mit 6% versteuert werden.

    Bitte um deine Meinung bzw. Erfahrung in dieser Sache.
    Vielen Dank für die Mühe im Voraus!

    LG Josi

    #23221

    Hallo,

    die Entscheidung des UFS Graz, die dem Artikel in der PV Info vom Juni 2010 zugrundeliegt, steht unter der Überschrift

    „Änderungskündigung aus Gründen der Steuersparnis, wenn die unmittelbare im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung in Aussicht genommen wurde“

    Der UFS hat festgestellt, daß es für die Änderungskündigung keine wirtschaftlichen Gründe gab und daß nach Ablauf von 12 Monaten der Gehaltsreduzierung die Bezüge auf mehr als das alte Niveau angehoben wurden. Der UFS ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß von Anfang an eine im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses gewollt war und die Änderungskündigung nur aus Gründen der Steuerersparnis erfolgte.

    Natürlich hat der UFS wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er an die Lohnsteuerrichtlinien nicht gebunden ist.

    Fazit: es sollte nachvollziehbare erhebliche außersteuerliche Gründe für die Änderungskündigung geben.

    LG
    Mathias

    #23220

    Danke Mathias für die ergänzenden Bemerkungen.

    LG

    #23215

    Hallo Mathias, Hallo Roland

    Vielen Dank für eure Informationen!
    Eines würde mich aber noch interessieren. Kann man die angesproche PV-Info vom Juni 2010 irgendwo nachlesen?
    Ich würde gerne unsere „hohen“ Herren mit diesen Informationen konfrontieren.
    Da wäre es gut, wenn ich etwas Schriftliches vorlegen könnte, wo man die Einschränkungen bzw. die Ausnahmen nachlesen kann.
    Könnt ihr mir da noch einmal weiterhelfen?

    Danke für eure Hilfe im Voraus!

    LG Josi

    #23216

    Hallo Josef,

    das Heft gibt es beim Lindeverlag zu kaufen.

    LG
    Mathias

    #23217

    Hallo Mathias

    Vielen Dank für die Info.

    Ich wünsche allen frohe Weihnachten und alles Gute für 2011.

    LG Josi

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