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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre, 10 Monate von Roland.
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30.1.2007 um 10:23 Uhr #13935
Habe jede Menge unterschiedliche INFO´S und bitte um Klärung
Das DV mit dem GF wird per 31.01.2007 einvernehmlich gelöst.
In einer beiderseitigen Vereinbarung gebührt bis zum 31.12.2007
sämtliche lfd. Bezüge und eine freiwillige Abfertigung von 200.000.–
für die vorzeitig einvernehmliche Auflösung, damit sind sämtliche
Ansprüche aus dem DV abgegolten, insbesondere Ansprüche aus
Prämien, nicht verbrauchte Urlaube, Weihnachts-und Urlaubsgelder,
Sachbezüge, gesetzliche Abfertigung etc.
folgende Vordienstzeiten werden per Versicherungsdatenauszug der
O.Ö. Sozialversicherung nachgewiesenDG A 26 Monate
DG B 08 Monate
DG C 06 Monate
DG D 41 Monate
DG E 15 Monate
DG F 18 Monate
DG G 133 Monate = 11 Jahre = 4/12 gesetzliche Abfertigung
gesamt 247 Monate = 20 Jahre = 9/12 freiwillige Abfertigungfür die Abrechnung Basis 9/12 freiwillige Abfertigung
abzüglich 4/12 gesetzliche Abfertigung
verbleibt 5/12 gesetzliche AbfertigungEs geht mir hierbei nur um die Berrechnung der steuerlich begünstigten Abfertigungsansprüche die 6 % versteuert werden können.
Ich ersuche die Abfertigungsprofis um Aufklärung.
DANKE und LG Romana2.2.2007 um 0:41 Uhr #18794Hallo Romana!
Auf die arbeitsrechtliche Problematik möchte ich hier nicht näher eingehen.
(in so einem Fall bitte extrem aufpassen).Leider kann ich mir aus dem Text nicht alles rausfiltern, was wichtig ist – versuche es jetzt aber mit einer Vermutung:
DN ist vor dem 1.1.2003 eingetreten, fällt also noch unter die Abfertigung alt. Somit ist auch ein gesetzlicher Abfertigungsanspruch vorhanden, den ich auf jeden Fall auch als gesetzliche Abfertigung abrechnen würde (aus steuerlichen Gründen!).
Wenn der DN nach dem 31.12.2002 eingetreten ist, fällt nach Ansicht des BMF die Begünstigung des § 67 Abs. 6 weg (Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG). Sehr kritikwürdig, aber so ist es.Zum § 67 / (6), sofern er anwendbar ist:
Freiwillige Abfertigung:
Sofern der DN bei allen vorigen DG (außer beim lezten) NACHWEISLICH (Bestätigung!) keine Abfertigung erhalten hat, wird der Betrag der freiwilligen Abfertigung wie folgt versteuert:1. Schritt: Viertelregelung (1/4 der lfd. Bezüge der letzten 12 Monate kann mit 6% versteuert werden).
2. Schritt: Zwölftelregelung (mit Vordienstzeiten = Vermutung: mehr als 20 Jahre, aber unter 25 Jahre), daher folgende Berechnung:
9/12 der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate
abzüglich der gesetzlichen Abfertigung(en) brutto
ergibt das Begünstigungsausmaß, das mit 6% versteuert werden kann.3. Schritt: Der Teil der frw. Abf., der nicht mit 6% versteuert werden konnte, ist zur LSt-BMGL des lfd. Bezugs zuzurechnen.
Siehe dazu die LSt-RL RZ 1084 – 1090.
Schöne Grüße
2.2.2007 um 7:42 Uhr #18795Hallo Roland !
Herzlichen Dank für Deine Antwort.
Ich habe das jetzt auch so , wie du vorgeschlagen, gerechnet. Auf Anraten vom Wirtschaftsprüfer lasse ich mir aber vom Dienstgeber auch noch zusätzlich eine sogenannte Garantieerklärung unterschreiben. Da der Dienstnehmer unbedingt so abgerechnet werden will, muß er bei einer ebentuellen Prüfungsnachforderung die Kosten selber tragen. Nach meinen Recherchen gibt es nämlich unterschiedliche Auffassungen bei der Auslegung der Anrechnung von Vordienstzeiten.
Einige Prüfer sind der Meinung, dass nur abfertigungswürdige Vordienstzeiten steuerbegünstigt angerechnet werden dürfen. Dazu wäre eine Vordienstzeit von mindestens 3 Jahren bei einem Dienstgeber nötig. Da käme bei meine DN nur 1 x eine abfertigungswürdige Vordienstzeit in Frage und diese würde den Grundanspruch nicht erhöhen.
Nach der strengen Auffassung würde dem Dienstnehmer
4/12 gesetzliche Abfertigung und 3/12 freiwillige Abfertigung mit dem begünstigten Steuersatz von 6 % zustehen. Alles darüberhinaus würde zur laufenden LSTBemessung kommen.Nochmals herzlichen Dank Romana
2.2.2007 um 9:35 Uhr #18796Hallo Romana!
Bitte sehr, gern geschehen.
Also ich bin schon der Meinung, dass sämtliche Vordienstzeiten (auch wenn sie unter 3 Jahre waren) berücksichtigt werden dürfen. Die andere Auslegung ist mir zu streng – aber wie wir wissen, ist leider in der PV nichts so eindeutig!
Nochmals liebe Grüße und noch einen schönen Tag
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