Liebe pj727!
Mit 1. Jänner 2001 kam der „Schnitt“.
Vor dem 1. Jänner 2001 wurden Urlaubsentschädigungen und Urlaubsabfindungen nach § 67 Abs. 6 EStG 1988 besteuert, obwohl die Judikatur des VwGH anderer Meinung war (Besteuerung nach Tarif).
Diese Besteuerungsart bezog sich allerdings nur auf den ersten Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (also auf das Jahresviertel).
Der zweite Satz des § 67 Abs. 6 EStG 1988 (Jahreszwölftel!!) lässt jedoch nur bereits ausbezahlte gesetzliche und freiwillige Abfertigungen zur Anrechnung zu.
Das heißt für Sie ganz konkret:
Die im Jahr 1998 ausbezahlte UE bzw. UA führt bei der Besteuerung der freiwilligen Abfertigung in Ihrem Fall zu keiner Kürzung der Zwölftelbegünstigung.
Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.
W. Kurzböck