Startseite › Foren › Urlaub, Schutzfrist, Karenz, etc. › Freistellung gegen Entfall der Bezüge
- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 11 Monate von Roland.
-
AutorBeiträge
-
19.1.2006 um 9:45 Uhr #13317
Hallo,
ein DN (Eintrit 1.1.2002,25St./Woche,Student) hat die Möglichkeit, für 6 Monate ein Stipendium zu bekommen, darf aber laut seinen Angaben wärend dieser Zeit keine Einkünfte erhalten. Kann ich mit diesem DN diese Freistellung vereinbaren, auch wenn er nicht um Weiterbildungsgeld beim AMS ansucht?
Fragen:
1. Abmeldegrund bei GKK?
2. Diese 6 Monate werden wahrscheinlich für Ansprüche, die sich nach der Beschäftigungszeit richten nicht gerechnet. Oder?
3. Wie schaut es mit dem Kündigungsschutz aus?
4. Bei Wiedereintritt: Unterliegt er weiterhin der Abfertigung alt wie bisher oder Abfertigung neu?Welche Möglichkeiten gibt es noch?
Wäre für eine Hilfe sehr dankbar!Liebe Grüße
Brigitte19.1.2006 um 21:56 Uhr #17358Hallo Brigitte!
Ich würde da noch einmal nachhaken, ob wirklich ‚gar nichts‘ dazu verdient werden darf.
ME wäre nämlich in deinem Fall die Bildungskarzenz (wenn es eine ‚Weiterbildungsmaßnahme‘ ist) die optimalste Lösung (die erforderlichen Dienstjahre hat er ja):
1. Der DN bekommt Weiterbildungsgeld vom AMS (noch dazu steuerfrei gem. § 3/(1) Z.5 a)
2. Urlaub und SZ in diesem Jahr nur aliquot
3. Keine Anrechnung dieser Zeiten für alle dienstzeitenabhängige Ansprüche
4. DN bleibt in der Abfertigung ‚alt‘Zu klären ist, ob dieser steuerfreie Bezug wirklich ein Problem für das Stipendium darstellt.
Wenn das nicht funktioniert, bleibt mE nur noch der ‚Unbezahlte Urlaub‘ als Ausweg (mit dem Nachteil, dass der für die dienstzeitenabhängigen Ansprüche angerechnet wird).
LG
23.1.2006 um 10:33 Uhr #17359Hallo Roland!
Danke für deine Information. Ich hätte noch eine Frage:
Wenn ich den DN abmelde und mit allen Ansprüchen abrechne und eine Wiedereinstellungsregelung vereinbare – unterliegt dann das „neue Arbeitsverhältnis“ der Abfertigung NEU (ab 1. oder 2.Monat?) oder Abfertigung alt (da nur 6 Monate Unterbrechung)?LG
Brigitte25.1.2006 um 0:24 Uhr #17360Hallo Brigitte!
Deine Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten, birgt einige Gefahren und bietet mehrere Möglichkeiten.
Die folgenden Passagen wurden aus „Rauch: Arbeitsrecht für Arbeitger“ zusammengefasst:
Die primäre Frage ist die, ob das Dienstverhältnis ‚ausgesetzt‘ oder bloß ‚karenziert‘ wird (also unbezahlter Urlaub) oder als tatsächlich beendet anzusehen ist (=’Unterbrechung‘, getrennte Arbeitsverhältnisse).
Wenn du jetzt alle beendigungsabhängigen Ansprüche (ErUE, aliquote SZ, zur Abfertigung im Folgenden) anlässlich der Auflösung abrechnest und auch die Austrittspapiere wie bei einer normalen Beendigung des DV ausstellst (Abmeldung GKK, Arbeitsbescheinigung, Dienstzeugnis), ist von getrennten Arbeitsverhältnissen auszugehen.
Aus der Judikatur des OGH ist abzuleiten, dass die Nichtabrechnung beendigungsabhängiger Ansprüche zur Annahme einer bloßen Karenzierung führen würde. Zur Vermeidung der bloßen Karenzierung müssten daher alle Ansprüche abgerechnet werden und es könnte nur allenfalls die Abfertigung auf Basis einer Stundungsvereinbarung vorläufig nicht ausbezahlt werden. Zu beachten sind aber insbesondere auch kv-liche Zusammenrechnungsregeln.
Hervorzuheben ist auch noch, dass die bloße Wiedereinstellungszusage keineswegs automatisch eine Karenzierung bis zur Wiedereinstellung bewirkt (OGH9ObA105/95, 9ObA9/02t).
Und dann haben wir noch Art. 1 § 46 BMVG (Absatz 3):
(3) Die Abfertigungsregelungen nach dem Angestelltengesetz, dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz, dem Gutsangestelltengesetz, dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, den allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den Österreichischen Bundesbahnen (AVB) sowie kollektivvertragliche Abfertigungsbestimmungen gelten weiter, wenn nach dem 31. Dezember 20021. auf Grund von Wiedereinstellungszusagen oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden oder
2. Arbeitnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln oder
3. unterbrochene Arbeitsverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei dem selben Arbeitgeber fortgesetzt werden und durch eine am 1. Juli 2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird,
es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des § 47 Abs. 1 vor.
Bist du jetzt auch so verwirrt wie ich? – Ich fasse zusammen:DN bleibt in der Abfertigung „ALT“, wenn ein auf Grund von Wiedereinstellungszusage oder -vereinbarung unterbrochenes Arbeitsverhältnis unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben AG fortgesetzt wird. In diesem Fall empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung, dass das Arbeitsverhältnis als ‚Altarbeitsverhältnis‘ fortgesetzt wird (ich hätte sogar ein Muster einer ‚Aussetzungsvereinbarung‘ – wenn du eins haben willst – schicke mir eine ‚Persönliche Nachricht‘ mit Angabe deiner e-mail-Adresse).
Willst du das 2.DV als ‚Neufallarbeitsverhältnis‘ fortsetzen, sollte im neuen DV (lt. Ortner – PV in der Praxis)
– das Nichtvorliegen einer Wiedereinstellungszusage bzw. -vereinbarung, andernfalls
– die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten auf die Abfertigung,
– die Vereinbarung, dass auf das nunmehrige (neue) DV ausschließlich die Bestimmungen des BMVG Anwendung finden, und
– die Aufnahme der zuständigen MV-Kasse
vereinbart bzw. festgelegt werden.
Vorstehende Vereinbarung ist nur rechtswirksam, sofern der KV keine abfertigungsrelevante Vordienstzeitenanrechnung regelt!Bemerkung: MV-Pflicht besteht erst ab dem 2. Monat!
Bei so einem Fall würde ich aber (zur Sicherheit) noch einen Arbeitsrechtsexperten befragen.
Hoffe, dass ich jetzt nicht alle Klarheiten beseitigt habe und sende
liebe Grüße
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.