Liebe Michaela!
Ob der Dienstnehmer ein neues Dienstverhältnis neben dem (freigestellten) bestehenden Dienstverhältnis beginnen darf, sagt Dir der Dienstvertrag, bzw. das Angestelltengesetz.
Im Dienstvertrag kann z.B. „jede Nebenbeschäftigung“ verboten sein.
Weiters, wenn es ein Angestellter ist, könnte das Angestelltengesetz greifen.
AngG § 7(1):
„Die im § 1 bezeichneten Angestellten dürfen ohne Bewilligung des Dienstgebers weder ein selbständiges kaufm. Unternehmen betreiben noch IN DEM GESCHÄFTSZWEIGE DES DIENSTGEBERS für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte machen.“
SV: Wenn beide Dienstverhältnisse geringfügig sind, kann der DN über die Geringfügigkeitsgrenze kommen und SV muß nachbezahlt werden. (Der Zahlschein von der Krankenkasse kommt bestimmt…) Kommt der DN aber ÜBER die SV-Höchstgrenze, kann er eine Rückerstattung erhalten.
Steuer: Wer nichts verdient, muß auch keine Steuer zahlen.
Werden zwei Dienstverhältnisse nebeneinander geführt, kommt es zu einer Zwangsveranlagung beim Finanzamt. Wie die ausgeht, in Verbindung mit schwankenden Einkünften, kann ich Dir so nicht sagen.
Grüsse Martin