Liebe Anne!
Das die freie Dienstnehmerin weiter arbeiten möchte kann ich gut verstehen, da sie bloß € 6,83 täglich Wochengeld beziehen würde. (§162 3a ASVG)
Und sie darf auch weiterarbeiten, da freie Dienstnehmer nicht unter das Beschäftigungsverbot des MSchG fallen.
Eine Meldung an das Arbeitsinspektorat hat auch nicht zu erfolgen.
(Die Info habe ich direkt vom Arb.Insp)
Wochengeld und gleichzeitig als fr. DN arbeiten:
Hierzu beschreibt der § 166 ASVG: Ruhen des Wochengelds
Der Anspruch auf Wochengeld ruht,
2. solange die Versicherte auf Grund gesetzl. oder vertragl. Bestimmungen Anspruch auf Forbezug von mehr als 50vH der vollen Geld- und Sachbezüge Anspruch hat;….
3. solange die Versicherte während des Anspruches auf Wochengeld eine Erwerbstätigkeit ausübt, in der Höhe des aus dieser Erwerbstätigkeit erzielten Einkommens.