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- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 12 Jahre von Roland.
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8.11.2012 um 9:27 Uhr #16237
Hallo,
ich brauche bitte Hilfe bei den freien Dienstnehmern.
Gehören „Aufwandsersätze“ die der freie DN im Voraus für den DG (Auftraggeber), z.B. Tankrechnung für das KFZ des Auftraggebers, ausgibt in die Bemessungsgrundlage von KommSt usw.? und auch in die USt? Beim Ges. Geschäftsführer rechne ich ja auch nur die pauschalen Reisekostenersätze und nicht die Belegmäßigen Ersätze in die Berechnungsgrundlage. Gibt es hier in letzter Zeit ein Urteil? Bzw. ist etwas am „Laufen“?. Der freie DN könnte sich dann aufgrund dieser Regelung ja auch keine pauschalen Betriebsausgaben bei der Steuererklärung mehr ansetzen!
BITTE – DANKE!
Liebe Grüße
S8.11.2012 um 21:37 Uhr #24025Hallo S!
Das kann ich mir überhaupt nicht vorstellen – mit welchem Argument sollte das in die Bemessungsgrundlage rein?
LG
5.12.2012 um 10:26 Uhr #24026Lieber Roland,
die Buchhalterin einer freien Dienstnehmerin hat mir mitgeteilt, ich müsste diese Kosten (Auslagenersätze) in die Mitteilung mithineinnehmen?? Ich sehe es aber nicht als Betriebsaufgabe des freien Dienstnehmers, sondern des Auftraggebers (Dienstgeber) – ist diese Ansicht falsch? Diese Kosten werden bar die freien Dienstnehmer ausbezahlt!
DAnke, DAnke!
lg
SRZ 8313
4. (Netto)Entgelt einschließlich allfälliger (Reise)Kostenersätze und die (allenfalls) ausgewiesen Umsatzsteuer.
Der Begriff „Entgelt“ im Sinn des § 109a EStG 1988 und der dazu ergangenen Verordnung BGBl. II Nr. 417/2001 umfasst – unabhängig von der Höhe – alle Leistungen, die beim Empfänger eine (Betriebs)Einnahme darstellen. Zum Unterbleiben der Mitteilungspflicht siehe Rz 8311a und 8312.
Kostenersätze für Transport und Unterkunft sind allerdings nur dann in die Mitteilung aufzunehmen, wenn der Empfänger des Kostenersatzes (Auftragnehmer) die Kosten zunächst selbst getragen hat und diese sodann vom Leistungsempfänger (Auftraggeber) vergütet werden. Werden derartige Kosten 54. im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer nicht vergütet sondern vom Auftraggeber selbst getragen, sind sie nicht in die Mitteilung aufzunehmen.
Beispiele:
1. Der Vortragende A erhält für einen Vortrag 1.000 Euro (exklusive Umsatzsteuer) sowie den Ersatz der von ihm verausgabten Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 400 Euro. In die Mitteilung sind 1.400 Euro aufzunehmen.
2. Der Vortragende B erhält für einen Vortrag 1.200 Euro (exklusive Umsatzsteuer). Der Auftraggeber trägt selbst die Kosten für Flug und Hotel in Höhe von 500 Euro. In die Mitteilung sind 1.200 Euro aufzunehmen.
15.12.2012 um 0:37 Uhr #24027Hallo S!
Für mich hört sich das nach einem klassischen Auslagenersatz an.
Das Problem dabei ist, dass hier Geld vom Auftraggeber an den freien DN fließt.
Hier wäre es wohl geschickter, wenn der freie DN eine z.B. Kreditkarte vom DG erhält und damit diese Tankaufwände begleicht.Und bezüglich der DB/DZ/Komm.St. – Pflicht ein paar Grundsätze:
Vergütungen an freie Dienstnehmer/innen unterliegen seit 1. 1. 2010
der Pflichtigkeit in den Abgaben DB, DZ und KommSt.
Unter dem Begriff der Vergütungen versteht man nicht nur die
Nettohonorare (also ohne Umsatzsteuer), sondern auch allfällige
Reisekosten bzw. Auslagenersätze.
Ausgenommen von der DB/DZ/KommSt-Pflicht ist der Ersatz von
belegmäßig nachgewiesenen Nächtigungskosten bzw. Fahrtkosten.
Der Ersatz von belegmäßig nachgewiesenen Verpflegungskosten
hingegen unterliegt der DB/DZ/KommSt-Pflicht.
In den sonstigen Auslagenersatzfällen empfiehlt es sich, die Auslagen
gleich direkt durch den Dienstgeber begleichen zu lassen (z. B.
mittels einer Kreditkarte des Dienstgebers.LG
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