Freibetrag § 68 Abs. 1 EstG

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  • #13312
    seymoore
    Teilnehmer

    Der Freibetrag §68 Abs. 6 EstG tritt anstelle des Freibetrag § 68 Abs. 1 EstG wenn die Arbeitszeit vorwiegend in der Zeit zwischen 19.00 und 7.00 Uhr liegt. Kann zusätzlich der Freibetrag § 68 Abs. 2 EstG angewendet werden wenn man den erhöhten Freibetrag in Anspruch nimmt?

    #17349

    Hallo Bibs! 😀

    Selbstverständlich kann man die 5 freien ÜZ gem. § 68/(2) bis max. € 43,– zusätzlich zu den € 540,– steuerfrei berücksichtigen.

    LG

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