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chklaming.
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3.5.2010 um 13:56 Uhr #15579
Hallo liebes Forum!
Habe da ein Übungsbeispiel und komme irgendwie nicht weiter. Zu den Angaben:
Eine Handelsangestellte beginnt am 1. Mai 2008. Die Einstufung lautet Beschäftigungsgruppe 3, im 5. Dienstjahr.
Das vereinbarte Dienstverhältnis wird innerhalb der Probezeit am 16. Mai 2008 gelöst.
Am 18. Mai 2008 erfährt sie, dass sie schwanger ist und informiert umgehend ihren ehemaligen DG. Der voraussichtliche Geburtstermin ist am 07. Jänner 2009.Bezüglich Rechmäßigkeit der Kündigung usw. habe ich schon geschrieben, das war mir klar …. was mir nicht klar ist, sind folgende Fragen:
Wann beginnt die Wochenhilfe?
Bezüge des letzten Abrechnungszeitraumes
Ende der Beitragspflicht der MV
Berechnung des MV zum Ende der BeitragspflichtVielleicht kann mir jemand behilflich sein?
Vielen Dank
4.5.2010 um 23:09 Uhr #22536Hallo!
Da muss ich einmal kurz auf die Bremse steigen.
Der DG wusste ja zu diesem Zeitpunkt (16. Mai) nicht, dass die DN schwanger ist.
Also war der „Grund“ für die Auflösung sicher nicht die Schwangerschaft der DN!
Daher würde sich die AN mit einer Anfechtung (wahrscheinlich) relativ schwer tun.LG
5.5.2010 um 7:12 Uhr #22534Hallo!
DANKE für die Antwort – aber laut meinem Lehrbuch ist es so, dass wenn eine Schwangerschaft besteht (AUCH wenn diese noch nicht bekannt ist), dass eine Kündigung dann nicht rechtmäßig ist! Deshalb glaube ich, dass es auch in diesem Beispiel so der Fall ist?!
LG
5.5.2010 um 8:16 Uhr #22535biggi
TeilnehmerLiebe Kollegen und Kolleginnen!
Im Buch „Ein Kind kommt“ aus dem LexisNexis-Verlag steht, dass die Kündigungs- und Entlassungsschutzbestimmungen des MSchG innerhalb der Probezeit nicht zur Anwendung kommen.
Man darf da nur nicht wegen der Schwangerschaft (Diskriminierung) kündigen.
Liebe Grüße
Biggi
5.5.2010 um 11:03 Uhr #22537Danke Biggi!
Genau das wollte ich auch schreiben.
LG
5.5.2010 um 11:08 Uhr #22538Dann verstehe ich das richtig, dass die Kündigung rechtswirksam ist?!
9.5.2010 um 2:14 Uhr #22530Hallo!
Ja, die Auflösung in der Probezeit, wohlbemerkt.
LG
4.6.2010 um 7:31 Uhr #22539Hallo!
Habe noch eine Frage:
Also Eintritt einer Handelsangestellten am 16. Mai 2008 – voraussichtlicher Geburtstermin 07. Jänner 2009.
Wochenhilfe beginnt 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin – also habe ich den 12.11.2008 errechnet.Nun die Frage: Wann endet die Beitragspflicht in der MV??
Ist es nicht so, dass während der Karenz 1,53% weiter eingezahlt werden?!
DANKE 🙂
4.6.2010 um 23:03 Uhr #22533Hallo!
Während des Mutterschutzes muss der DG den BV-Beitrag bezahlen.
Während der Karenz (eigentlich: Kinderbetreuungsgeldbezug) übernimmt dies der FLAF (GKK).LG
5.6.2010 um 8:39 Uhr #22532Hallo Roland!
DANKE für die Antwort!
Das heisst, die Beitragspflicht für den DG an die MV endet mit Karenz des DN, habe ich das richig verstanden??
Wie hoch ist der MV zum Ende der Beitragspflicht, zahlt der DG da schon die 1,53% (da bereits Wochenhilfe)??DANKE
14.6.2010 um 15:28 Uhr #22531Vielleicht kann mir für meine letzten Fragen noch jemand helfen? Wäre echt super 🙂
DANKE DANKE DANKE!!
15.6.2010 um 10:18 Uhr #22540Hallo,
richtig, der Dienstgeber zahlt die MV bis zum Ende der Schutzfrist. Beitragssatz ist 1,53 %. Beitragsgrundlage ist ein fiktiver Betrag, gerechnet als durchschnittliches Entgelt der letzten 3 Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist einschließlich anteiliger Sonderzahlungen.
LG
Mathias15.6.2010 um 10:24 Uhr #22541super, VIELEN DANK 🙂
Lg
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