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stwolfi.
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10.5.2007 um 15:20 Uhr #14075
Hallo liebe Forumgemeinde!
Heute bin ich mit einer Frage konfrontiert worden, die ich selbst schon sehr lange nicht mehr bearbeiten musste. Konkret geht es um eine KV-IST-Gehaltserhöhung rückwirkend per 1.1.2007 (der KV wurde erst diese Woche veröffentlicht!). Könnt ihr mir dazu bitte eure Ansichten mitteilen?
Folgender Sachverhalt:
Heute wurde der Kollektivvertrag für die Angestellten bei Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Tirol veröffentlicht. Dieser Kollektivvertrag und die dazugehörigen Gehaltstabellen sind rückwirkend per 1.1.2007 gültig. Ebenso die Gefahrenzulagen.
Weiters wurde eine Erhöhung des IST-Gehaltes per 1.1.2007 festgesetzt. Wobei hier der Text wie folgt lautet:
„Alle Angestellten erhalten ab 01.01.2007 eine Erhöhung ihrer Brutto-Istgehälter von mindestens 1,5 Prozent.“Wohlgemerkt, wir befinden uns im Monat Mai 2007 (an uns Personalverrechner wurde von Seiten der Ärztekammer und schon gar nicht von Seiten der Gewerkschaft gedacht). 👿
Meine Fragen dazu:
Wenn ein Dienstnehmer dasselbe Bruttogehalt wie im Dezember 2006 bis laufend erhält, dann ist selbstverständlich die Erhöhung lt. KV-Vorschrift durchzuführen. Soweit klar.
1. Was ist nun, wenn ein Dienstnehmer bereits per 1.1.2007 oder auch später freiwillig und ohne einem etwaigen KV-Erhöhungsvorbehalt eine Erhöhung durchgeführt hat und mit dieser Erhöhung über dieser 1,5%-Grenze liegt, muss bei diesem dann trotzdem die 1,5%-Erhöhung durchgeführt werden?
2. Was ist, wenn der Dienstgeber – wie üblich – einen fixen Nettobetrag als Erhöhung vorgegeben hat und nach Hochrechnung auf das Bruttoentgelt (= Bruttogehalt + Gefahrenzulage) dieses neue Bruttoentgelt über der 1,5%-KV-Erhöhung (inkl. der neuen Gefahrenzulagensätze) liegt, muss dann trotzdem die KV-IST-Erhöhung durchgeführt werden?
3. Was ist mit Dienstnehmern, die nach dem 1.1.2007 bis heute eingetreten sind und über dem KV-Gehalt entlohnt werden. Müssen auch diese Bruttogehälter um 1,5% erhöht werden?
4. Kann ich in allen Fällen, wenn ich die IST-Erhöhung nicht durchführen muss, die neue Gefahrenzulage mit dem Bruttogehalt so ausgleichen, sodass der Dienstnehmer dasselbe Nettogehalt weitererhält?Beispiel:
Bruttogehalt 12/2006 => EUR 1.000,00 + Gefahrenzulage 12/2006 => EUR 83,00 ergibt Bruttoentgelt 12/2006 => EUR 1.083,00
Freiwillige Erhöhung durch den Dienstgeber auf ein Bruttoentgelt von EUR 1.150,00 per 1.1.2007.
Die KV-IST-Erhöhung würde lauten: Bruttogehalt EUR 1.000,00 + 1,5% = EUR 1.015,00 + Gefahrenzulage neu EUR 87,00 ergibt Bruttoentgelt => EUR 1.102,00 (somit unter der freiwilligen Erhöhung)Muss der Dienstgeber hier wirklich die KV-IST-Erhöhung und die Gefahrenzulagen-Erhöhung per 1.1.2007 durchführen?
Was ist, wenn der Dienstgeber beispielsweise per 1.3.2007 die freiwillige Erhöhung durchgeführt hat?Eine Menge Fragen die auftreten und im KV selbst absolut nicht geregelt sind!!!
Könnt ihr mir bitte eure Rechtsansichten mitteilen?Vielen Dank im voraus!
Liebe Grüße aus Tirol
Wolfi
😀11.5.2007 um 11:09 Uhr #19120Hallo!
Zwischenzeitlich bin ich selbst ein bißchen schlauer geworden und hab mir von einem KV-Verhandlungspartner die notwendige Auskunft eingeholt:
Erhöhungen, die seit dem 1.1.2007 durchgeführt wurden können auf die IST-Erhöhung angerechnet werden.
Soweit ist eigentlich wieder alles klar.
lg
Wolfi14.5.2007 um 11:09 Uhr #19121Dani S.
TeilnehmerHallo Wolfi,
habe heute voller Entsetzen deine Frage gelesen.
Woher hast Du den neuen KV? Ich habe sofort auf der Homepage der Tiroler Ärztekammer gesucht, aber leider nichts gefunden.
Kannst Du mir bitte sagen, wo ich den neuen KV bekomme?
Vielen, vielen Dank.
Daniela
14.5.2007 um 11:24 Uhr #19122Hallo Daniela!
Ich habe ihn dir soeben per Mail direkt übermittelt.
Liebe Grüße
Wolfi -
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