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5.6.2011 um 14:50 Uhr #16041
Liebe Community,
mich beschäftigt gerade folgendes Szenario und ich hoffe, dass man mir hier mit meiner Frage weiterhelfen kann:
Der Dienstnehmer (Angestellter lt. IT Kollektivvertrag) hat seinen Wohnort in Niederösterreich und seine ständige Dienststätte in Wien. Des öfteren kommt es vor, dass er seinen Dienst nicht in seiner ständigen Dienststätte antritt, sondern direkt vom Wohnort zu einer Kundschaft im Raum Wien und Umgebung fährt. Von Zeit zu Zeit überdauern diese Termine einen ganzen Arbeitstag, so, dass der Angestellte anschließend wieder zu seinem Wohnort nach Niederösterreich fährt. Diese Fahrten führt der Angestellte in der Regel mit seinem privaten KFZ durch.
Meine Frage dazu:
Welche Leistungen stehen dem Angestellten für seine Fahrten zu?
Beginnt seine Arbeitszeit mit der Abfahrt aus dem Wohnort (da er seine ständige Dienststätte aufgrund der direkten Anreise zur Kundschaft ja nicht aufsucht)? Ist selbiges analog auch auf die Heimfahrt anzuwenden (Arbeitszeit d. Angestellten endet mit erreichen d. Wohnorts und nicht mit dem verlassen der Kundschaft)?Leider werde ich aus dem entsprechenden Absatz aus dem Kollektivvertrag nicht schlau:
§ 8 Reisekosten- und Reiseaufwandsentschädigungen
(1) Begriff der Dienstreise bzw. Dienstfahrt:
a) Eine Dienstreise liegt vor, wenn der Dienstnehmer zur Erledigung
dienstlicher Aufträge entsendet wird, die mit einem Aufenthalt an
einem oder mehreren Orten verbunden und mit seinem Dienstort
(ständige Betriebsstätte) nicht identisch sind.
b) Eine Dienstfahrt liegt vor, wenn die Fahrt von der Betriebsstätte
aus angetreten wird und wenn die Dienstverrichtung innerhalb der
Stadt- bzw. Gemeindegrenze und im Umkreis der einfachen
Fahrtstrecke von 12 Straßenkilometern liegt.12
c) Als Dienstort im Sinne dieser Bestimmung gilt ein Tätigkeitsgebiet
im Umkreis von 12 Straßenkilometern ab der Stadt- bzw.
Gemeindegrenze, in der sich die Betriebsstätte befindet.
d) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte aus
angetreten wird, mit dem Verlassen der Betriebsstätte. In allen
anderen Fällen beginnt die Dienstreise mit dem reisenotwendigen
Verlassen der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr
zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen Rückkehr zur
Wohnung.
e) Auf die in § 3 (1) Z 16 b EStG aufgezählten Tätigkeiten sind die
Bestimmungen des § 8 (1) a) bis d) anzuwenden.
(2) Reisekostenentschädigung:
a) Ist bei einer Dienstreise/Dienstfahrt ein Verkehrsmittel zu benützen,
so hat der Dienstgeber das Verkehrsmittel zu bestimmen und die
Kosten hiefür zu ersetzen.
b) Für die Verwendung des Privat-KFZ des Dienstnehmers ist eine
ausdrückliche Zustimmung des Dienstgebers erforderlich. Zur
Abdeckung des durch die Haltung und Benützung des KFZ
entstehenden Aufwandes wird ein Kilometergeld gewährt. Dieses
Kilometergeld entspricht dem Kilometergeld gemäß § 26
Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung vom 31.12.2010.
Über die gefahrenen Kilometer ist ein Fahrtenbuch zu führen, das
bei der Abrechnung des Kilometergeldes vorzulegen ist. (siehe
Anhang I und II).
Hier noch der Link zum vollständigen KV:
http://www.wko.at/ubit/kv/IT-KV_2011.pdfVielen Dank für eure Hilfe und freundliche Grüße,
Hans5.6.2011 um 23:02 Uhr #23600Hallo Hans!
Unstrittig steht dem DN lt. KV das km-Geld in Höhe von 0,42 Euro und ein Taggeld von 26,40 Euro bei einer DR über 11 Stunden zu (Stundenberechnung eindeutig vom Verlassen des Wohnortes bis zur Rückkehr zu demselbigen).
Ob die „Reisezeit“ dann auch als Arbeitszeit zu rechnen ist, ist leider eine „strittige“ Angelegenheit.
Grundsätzlich bin ich der Meinung, dass (wenn die Fahrt mit dem arbeitnehmereigenen PKW vom DG angeordnet wurde) sie innerhalb der NAZ als vollwertige Arbeitszeit (und zwar mE von der Wohnung weg) zu behandeln ist – ein Hinweis darauf findet sich auch in deinem KV (siehe § 8 Abs. 4) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 lit. d) – beide kurz dargestellt:
Abs. (1) lit. d) Die Dienstreise beginnt, wenn sie von der Betriebsstätte
aus angetreten wird, mit dem Verlassen der
Betriebsstätte. In allen anderen Fällen beginnt die
Dienstreise mit dem reisenotwendigen Verlassen
der Wohnung. Die Dienstreise endet mit der Rückkehr
zur Betriebsstätte bzw. mit der reisenotwendigen
Rückkehr zur Wohnung.Abs. (4) Dienstreisen außerhalb der Normalarbeitszeit:
a) Aktive Reisezeit: Soweit Dienstnehmer bei einer
Dienstreise/Dienstfahrt über Aufforderung des
Dienstgebers das KFZ selbst lenken, wird diese Arbeitszeit
im Verhältnis 1 : 1 abgegolten.Hinweis von mir: Der KV bezieht sich auf Reisezeiten außerhalb der NAZ (Achtung: kein Zuschlag!). Innerhalb der NAZ natürlich dann vollwertige Arbeitszeit.
Für die Fahrten zu den Kunden gibt es aber auch einige gewichtige Gegenstimmen, z.B. von Gerhartl in der PV-Info 9/2007:
Was gilt als Reisezeit?
Gem § 20b Abs 1 Arbeitszeitgesetz (AZG) liegt Reisezeit dann vor, wenn der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat.Abgrenzung zu Wegzeiten
Wegzeiten , das sind jene Zeiten, die der Arbeitnehmer für den Weg von zu Hause in die Arbeitsstätte und zurück aufwenden muss, sind keine Arbeitszeiten. Im Falle wechselnder Arbeitsstätten ist die Reisebewegung von zu Hause zu einer dieser Arbeitsstätten Wegzeit, die Reisebewegung zwischen den verschiedenen Arbeitsstätten hingegen Reisezeit.Tritt der Arbeitnehmer die Reisebewegung nicht vom Dienstort, sondern vom Wohnort aus an, so gilt als Reisezeit die (allfällige) Verlängerung der Dauer der Reisebewegung (vom Wohnort aus) im Vergleich zur fiktiven Wegzeit (vom Wohnort zum Dienstort).
Beispiel
Der Arbeitnehmer arbeitet in Wien und wohnt in St. Pölten. Zu einer Dienstreise nach Linz fährt der Arbeitnehmer nicht von Wien (fiktive Fahrzeit: zwei Stunden), sondern von St. Pölten (tatsächliche Fahrzeit: eine Stunde) weg. Die Fahrzeit vom Wohnort (St. Pölten) zum Dienstort (Wien) beträgt ebenfalls eine Stunde. Ist die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz Reisezeit?
Lösung:
Da der Arbeitnehmer dadurch, dass er die Reise vom Wohnort aus antritt, nicht länger unterwegs ist als bei Zurücklegung der Wegzeit von zu Hause zum Dienstort , ist die Fahrzeit von St. Pölten nach Linz nicht Reisezeit, sondern Freizeit .
Hoffentlich bist du auch nach diesen Ausführungen noch der „Hans im Glück“, ich wünsche es dir auf alle Fälle,
liebe Grüße
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