Hallo braun!
Wegen Verfallsfristen schau in den KV. Sonst gilt ABGB mit 3 Jahren.
Wenn die Überzahlung in den Gehalt hinengerechnet wurde, und nicht als extra Betrag ausgewiesen wurde, würde ich sie zum UZ und WR und Überstundengrundlage dazugeben.
Die Bildschirmzulage ist aber definitv nur 12x p.a. und auch nicht in der Überstundenberechnung.
Zur Sanierung, aufbauend auf meinen spärlichen Informationen:
Die letzten 3 Jahre sind mittels Nachzahlungen zu korrigieren. SV in das jeweilige Jahr stellen, BGN korrigieren, Lst jetzt 4/5tel pflichtig + 1/5tel frei.
Falls das Dienstende kurz bevorsteht, einigt Ihr Euch vielleicht auf eine vertragliche Abfindung in Höhe des strittigen Betrages. Dies sollte natürlich bei einer GPLA nicht auffliegen.
Ein weiterer Punkt könnte eine Klage wegen „Pensionsschaden“ sein.
Wenn die DN unter der Höchstbemmesungsgrundlage war, fehlt ihr die entgangene Differenz bei der Pensionsberechnung.
M.E. fängt die Verfallsfrist hierfür erst jetzt bei Bekanntwerden, oder bei Pensionsantritt (= Beginn des Schadensfalls) an.
Hierfür gibt es nur heiße Diskussionen, aber noch keine Judikatur.
Ich würde Dir bei Beendigung des Dienstverhältnis eine freiwillige Abfertigung empfehlen. Diese gekoppelt mit einer Lohnbefriedigungserklärung das alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis getilgt sind.
Ich denke, dies sollte auch nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Aber wie gesagt, Judikatur gibt es keine. Und Du wirst die Dienstnehmerin wahrscheinlich auch nicht extra informieren…
😉