Liebe Marianne!
Es reicht aus, wenn der DG ein ernst gemeintes Verbot ausspricht, welches den PKW-Privatgebrauch untersagt, jedoch muss die Einhaltung dieses Verbots auch vom DG kontrolliert werden. Siehe dazu folgende Entscheidung (UFSW, GZ RV/1167-W/02 vom 10.01.2006): „Der Verwaltungsgerichtshof verneint somit die Lohnsteuer- und Dienstgeberbeitragspflicht nur dann, wenn der Arbeitgeber ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatnutzung ausspricht. Wenn der Verwaltungsgerichtshof weiters ausführt, dass ein ernst gemeintes Verbot hinsichtlich der Privatfahrten nur dann vorliegt, wenn der Arbeitgeber auch für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt, dann kommt darin zum Ausdruck, dass jedenfalls dann kein ernst gemeintes Verbot vorliegt, wenn der Arbeitgeber für die Wirksamkeit seines Verbotes nicht vorsorgt, sprich, wenn er es lediglich dabei belässt, die Privatnutzung zu verbieten, ohne sich in weiterer Folge darum zu kümmern, ob dieses Verbot auch tatsächlich befolgt wird. Von einem ernst gemeinten Verbot im Sinne dieser Ausführungen kann aber nach Auffassung der Berufungsbehörde auch dann nicht die Rede sein, wenn das Mittel, dessen sich der Arbeitgeber bedient, um sich von der Einhaltung des Verbotes Gewissheit zu verschaffen, dafür nicht geeignet ist.“ Meiner Ansicht nach müsste die Schlüssel-Verwahrung im Sekretariat ausreichen.
Liebe Grüsse!