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  • #15374

    Hallo,

    ein Mitarbeiter von uns erhält einen Firmen PKW und dazu habe ich ein paar Fragen:

    Die Erstzulassung des Fahrzeuges war der 14.09., das Auto wurde vom Mitarbeiter am 21.09. abgeholt.

    * Ab wann wird der Sachbezug normalerweise gerechnet? Darf ich überhaupt aliquotieren?
    * Wir haben eine Firmenwagen-Richtlinie, welche besagt, dass die Versteuerung jeweils ab dem Ersten des Monats, in dem das Fahrzeug angemeldet wird, beginnt – Muss daher der Sachbezug mit 01.09. angenommen werden??

    Weiters muss der Mitarbeiter eine Zuzahlung in der Höhe von 0,5% des Kaufwertes leisten -> der Sachbezug wird daher nur 1% betragen.

    * Dürfen wir den Sachbezug (und damit das Bruttoentgelt) um die Zuzahlung kürzen?
    * Können wir firmenintern bestimmen, ob der Mitarbeiter die Zuzahlung ab September oder erst ab Oktober leistet?
    * Angenommen der Sachbezug (1,5%) beträgt € 600,00 und die Zuzahlung € 700,00 -> erfolgt hier dann keine Versteuerung des Sachbezuges?

    Bitte auch um Info, wo ich nachlesen kann (falls mein Chef dies sehen will).

    Danke und viele Grüße
    Alex

    #22022

    Hallo Alex!

    1) Sachbezug ab 1.9., keine Aliquotierung.
    2) Wenn die Zuzahlung von 0,5% des AW monatlich erfolgt, ist das ein Kostenbeitrag des AN, der den SB kürzt.
    3) Zuzahlung im September oder Oktober: Das ist eure interne Geschichte. Wenn keine Zuzahlung im September, dann keine Kürzung des SB!
    4) SB = 600,–, Zuzahlung = 700,–: Das wäre nur dann kein Sachbezug, wenn der AW des Fahrzeugs exakt EUR 40.000 (oder marginal darüber) beträgt.
    Dazu die RZ 187 aus den LSt-RL:
    4.2.4.7 Angemessenheitsprüfung
    187
    Die Angemessenheitsprüfung (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988) erstreckt sich auch auf
    Personen- und Kombinationskraftwagen, die ausschließlich von Arbeitnehmern des
    Unternehmens genutzt werden. Eine Kürzung der Anschaffungskosten für den
    Unternehmensbereich entfällt insoweit, als der Arbeitnehmer hinsichtlich des
    unangemessenen Teiles der Aufwendungen Kostenbeiträge leistet, wobei Kostenbeiträge in
    diesem Fall zuerst gegen unangemessene Aufwendungen zu verrechnen sind, ein
    übersteigender Teil hingegen den Sachbezugswert kürzt (Beispiele siehe EStR 2000
    Rz 4782).

    Übrigens: Die Infos findest du in LSt-RL ab der RZ 168.

    LG

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