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- Dieses Thema hat 11 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 Jahre, 8 Monate von Roland.
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19.2.2013 um 12:02 Uhr #16244
Hallo Ihr Lieben,
ich hoffe ihr könnt mir helfen. Eine Dienstnehmerin ist nach Ablauf der Schutzfrist nicht zur Arbeit erschienen. Sie hat weder das Geburtsdatum des Kindes mitgeteilt, noch gibt es eine Karenzvereinbarung. Wie sollen wir nun vorgehen. Dürfen wir Sie abmelden und wenn ja wie? Vielleicht hat ja jemand schon so einen Fall gehabt und kann mir helfen und mir sagen wie die weitere Vorgehensweise ist. Danke im Voraus
20.2.2013 um 11:50 Uhr #24039Hallo Ihr Liebe,
kann mir wirklich niemand helfen? Hatte noch keiner von Euch dieses Problem? Bitte um Antwort falls Ihr die Antwort kennt.
DAnke20.2.2013 um 14:03 Uhr #24040biggiTeilnehmerLiebe Carmen!
Ihr müsst zuerst versuchen, mit der DN Kontakt aufzunehmen, und klären was los ist.
Ohne Geburtsdatum und -umstände (z.B. Kaiserschnitt) steht das wirkliche Ende des Mutterschutzes nicht fest.
Die DN muss spätestens 8 Wochen nach der Geburt die Karenz melden.
Also, vielleicht ist alles noch „legal“.
Bis 4 Monate nach der Geburt besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz.
Also, zuerst klären – Anruf, Einschreiben -, dann kann man erst Lösungen suchen.
Viel Erfolg
Biggi
20.2.2013 um 16:58 Uhr #24041Liebe Biggi,
herzlichen Dank für deine Antwort. Das Ende des Mutterschutzes hat uns die Krankenkasse mitgeteilt, d.h. die Dienstnehmerin hat sich definitiv nicht gemeldet. Wir werden also versuchen zu klären warum sie nicht zur Arbeit erschienen ist. Meiner Meinung nach hätte sie – nachdem sie keine Karenzvereinbarung getroffen hat – nach dem Mutterschutz zur Arbeit kommen müssen. Liege ich hier richtig? Was wenn sie sich nicht meldet- nicht zur Arbeit erscheint und sich auch sonst nicht meldet? Wie melde ich sie bei der GKK ab – kann ja nicht angeben Karenz, wenn sie gar nicht in Karenz ist. Falls du schon so einen Fall gehabt hast, wäre es wirklich super wenn du mir die weitere Vorgehensweise mitteilst.
Alles Liebe und noch einmal ein ganz großes Danke, Carmen
21.2.2013 um 8:07 Uhr #24042biggiTeilnehmerLiebe Carmen!
Wenn die DN nie irgendetwas von Karenz gesagt hat, hätte sie eigentlich kommen müssen.
Bei mir ist nur eine DN nach der Karenz nicht gekommen, die Adresse gewechselt hat und nicht erreichbar war. Da es „verlängerte“ Karenz war, konnte ich sie abmelden, Kündigungsschutz war vorbei. Das war „vorzeitiger Austritt“. Da hielt ich Rücksprache mit der Wirtschaftskammer.
Eure DN ist noch kündigungsgeschützt. Da bin ich nicht so versiert, ob man eine fehlende Karenzmeldung „bestrafen“ kann.
Leider kann ich in diesem Fall nicht mehr sagen.
Trotzdem viel Erfolg.
Liebe Grüße
Biggi
21.2.2013 um 9:50 Uhr #24043Liebe Biggi,
herzlichen Dank für Deine Mühe.
21.2.2013 um 9:51 Uhr #24044Hat sonst keiner von euch Erfahrung mit so einem verzwickten Fall?
Danke und liebe Grüße, Helga
21.2.2013 um 12:36 Uhr #24045Ich würde die Dienstnehmerin schriftlich auffordern, unverzüglich den Dienst anzutreten bzw. einen rechtmäßigen Verhinderungsgrund bekannt zu geben. Unbedingt eine Frist für das Einlagen der Rückmeldung festhalten (eine Woche sollte reichen). Sollte sie das nicht tun/können, kann die Entlassung nach vorheriger Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden (§ 12 Abs 2 Z 1 MSchG). Sollten jedoch noch weitere Anzeichen hinzukommen, die einen unberechtigten vorzeitigen Austritt durch die DN untermauern (zB sie gibt an, nicht mehr kommen zu wollen, etc.), würde ich einen unberechtigten vorzeitigen Austritt annehmen.
21.2.2013 um 14:26 Uhr #24046Danke für deine Hilfe, wir werden so vorgehen wie von dir beschrieben.
25.2.2013 um 9:52 Uhr #24047Hallo Carmen!
Habe eure Diskussion leider erst heute mitverfolgen können.
Es ist nicht nur ein arbeitsrechtliches Problem, auch in der SV musst du gehörig aufpassen, um nicht ins Problem eines Beitragszuschlages wegen verspäteter Abmeldung zu kommen.Daher ein Auszug aus der DG-Info der OÖ. GKK vom Dezember:
Abmeldung bei unentschuldigtem Fernbleiben!
Ihre Dienstnehmerin/Ihr Dienstnehmer kommt unentschuldigt nicht zur Arbeit. Sie möchten sie/ihn abmelden. In unserem Newsletter dg-serviceline – Ausgabe September 2012 – haben wir darüber bereits berichtet. Wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass der bisherige Abmeldegrund „00“ in diesen Fällen nicht mehr gültig ist.
Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin bleibt am 8. Jänner 2013 unentschuldigt vom Dienst fern. Sie versuchen die Person zu erreichen, jedoch erfolglos. Sie möchten Ihre Mitarbeiterin nunmehr abmelden.Wie gehen Sie vor?
Übermitteln Sie innerhalb von 7 Tagen – in unserem Beispiel am 11. Jänner 2013 – eine Abmeldung mit Ende Entgeltanspruch (EdE) per 7.1.2013. Das Ende der Beschäftigung (EdB) ist Ihnen noch nicht bekannt. Als Abmeldegrund wählen Sie „29 – SV-Ende – Beschäftigung aufrecht“. Um den arbeitsrechtlichen Bestimmungen nachzukommen, versuchen Sie, Ihre Dienstnehmerin zu erreichen – jedoch erfolglos. Sie melden daher – in unserem Beispiel am 25. Jänner 2012 – auch das Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen an die Gebietskrankenkasse.
Beachten Sie: Übermitteln Sie in solchen Fällen unbedingt eine Abmeldekorrektur mit Ende Entgeltanspruch (EdE) 7.1.2013 (wie im Beispiel angeführt) und Ende der Beschäftigung (EdB) lt. den arbeitsrechtlichen Bestimmungen sowie die Änderung des Abmeldegrundes.Generell gilt: Bei Abmeldungen, die z. B. lt. ELDA-Protokoll als übernommen aufscheinen und die bei der Gebietskrankenkasse verbucht wurden, dürfen Berichtigungen nur mit einer Korrekturmeldung durchgeführt werden.
Ein Storno der ursprünglichen Abmeldung und die Übermittlung einer neuerlichen Abmeldung führt zu Sanktionen, da die neuerliche Abmeldung (wie im oben angeführten Beispiel) außerhalb der 7-tägigen gesetzlichen Meldefrist liegt.LG
1.3.2013 um 14:06 Uhr #24048Hallo Roland!
Danke für deine Ausführungen. Waren sehr hilfreich, habe sie aber erst heute gelesen.4.3.2013 um 8:38 Uhr #24049Hallo Carmen!
Sehr gern!
LG
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