Ferialpraktikant oder Ferialangestellter

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  • #13936

    Im KV Chemische Industrie Angestellte steht, dass Ferialpraktikanten einer Schule im Rahmen Ihres Praktikums ein Entgelt in Höhe der Lehrlingsentschädigung bekommen. Meine Frage: Dürfen diese Praktikanten zur Arbeitsleistung herangezogen werden? Arbeitszeitverpflichtung, fixe Dienstzeiten? Meistens müssen aber eine gewisse Anzahl von Stunden nachgewiesen werden.

    Also in der GKK D2p oder D1

    Lehrlingsentschädigung oder Angestellter nach Gehaltsordnung

    Sz ja oder nein?

    Meine Ferialpraktikanten arbeiten normal wie alle anderen DN auch.

    Danke toni

    #18797

    Servus Toni!

    Breeney hat völlig Recht, so ein Ferialpraktikant ist zwingend in D1 abzurechnen.

    Und dann habe ich dir noch etwas aus dem Internet (sozialversicherung.at) reinkopiert:

    Was ist, wenn der Kollektivvertrag (KV) Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vorsieht?
    Laut einem VwGH-Erkenntnis (Zahl: 97/08/0078) haben Kollektivverträge hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vorneherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind. Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt. Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als „echter“ Dienstnehmer.

    Schöne Grüße

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