Servus Toni!
Breeney hat völlig Recht, so ein Ferialpraktikant ist zwingend in D1 abzurechnen.
Und dann habe ich dir noch etwas aus dem Internet (sozialversicherung.at) reinkopiert:
Was ist, wenn der Kollektivvertrag (KV) Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vorsieht?
Laut einem VwGH-Erkenntnis (Zahl: 97/08/0078) haben Kollektivverträge hinsichtlich der Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen, keine Regelungsbefugnis. Der VwGH beruft sich dabei auf § 2 Abs. 2 Z 2 Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), wo festgehalten ist, dass durch KV die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer geregelt werden können. Es kann daher, so der VwGH, von vorneherein (und ohne dass dies im KV ausdrücklich normiert wurde) nicht davon ausgegangen werden, dass der KV Entgeltansprüche von Ferialpraktikanten regelt, die nicht Dienstnehmer sind. Sieht ein KV Entgeltansprüche für Ferialpraktikanten vor, ist somit davon auszugehen, dass es sich arbeitsrechtlich um Arbeitnehmer handelt. Dieser Status führt zu einer Pflichtversicherung als „echter“ Dienstnehmer.
Schöne Grüße