Feiertagsentlohnung

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  • #13845

    Ich habe einen Angestellten der in einer Spedition arbeitet und regelmäßig Überstundnen leistet. Jetzt hat er am 26.10.06 (Feiertag) 8,5 Stunden gearbeitet und noch zusätzlich in dieser Woche 5 Überstunden geleistet.

    LT KV: Überstundenentlohnung besteht aus einen Grundstundenlohn und einem Zuschlag. Der Grundstundenlohn beträgt 1/160 des Brutto- Monatsgehaltes. Der Überstundenzuschlag beträgt :

    An Werktagen
    für Überstundnen zwischen 6 und 22 Uhr 50%
    für Überstundnen zwischen 22 und 6 Uhr 100%
    An Sonn- und Feiertagen: 100%

    Meine Frage lautet muss ich jetzt 13,5 Überstundengrundlöhne, 5 Zuschläge mit 50% und 8,5 Zuschläge mit 100% abrechnen, oder habe ich nur 5 Überstundengrundlöhne und 5 Zuschläge 50% und 8,5 Zuschläge mit 100% da ja der Feiertag auch im Gehalt abgegolten ist.

    #18646

    Hallo Biene!

    Das Feiertagsentgelt (= Entgelt für Feiertag ohne Arbeitsleistung) wird mit dem (pauschalen) Gehalt abgegolten.

    Sollte jedoch der DN an einem Feiertag arbeiten, gebührt ihm während der sonst üblichen Normalareitszeit ein Feiertagsarbeitsentgelt (steuerfrei gem. § 68/(1) EStG) – ACHTUNG: Es handelt sich dabei um keine Überstunden, daher kommt der Normalteiler zur Anwendung, und es gibt dafür gesetzlich keinen Zuschlag. Im KV Spedition Angestellte im § 8 Punkt 2. steht, dass die Entlohnung lt. Gesetz zusteht.

    Bei Arbeitsleistung ÜBER der sonst üblichen Normalarbeitszeit stehen dem Ang. Feiertagsüberstunden zu, daher ÜSt-Teiler und 100% Zuschlag lt. KV, wobei der ÜZ wieder steuerfrei gem. § 68/(1) ist.

    Alles klar?

    Schöne Grüße

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