Fehlgeldentschädigung

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  • #16096

    Liebes Forum,

    komme mit folgender Fragestellung zu Euch und hoffe Ihr könnt mit weiterhelfen:

    KV Angestellte Handel, arbeitet nur an der Kasse:

    Ist eine Fehlgeldentschädigung von max. EUR 14.53/monatl. – SV frei auch im Falle eines Urlaubes des
    Dienstnehmers, SV-frei oder SV-pflichtig oder muss nur der aliquote Teil (abzgl. Urlaubstage), abgerechnet werden.

    Wir wissen nicht ob die Fehlgeldentschädigung immer ausgezahlt werden muss egal ob Urlaub in Anspruch genommen wird oder nicht.

    Habe dazu in keinem PV Buch etwas gefunden und der Schrank schreibt zu diesem Thema auch nur, das Fehlgeldentschädigungen nur dann im Urlaub zu zahlen sind wenn sie Teil des Entgelts sind,
    wenn Sie jedoch Teil des Entgelts sind, sind sie ja nicht mehr SV-Frei, und wann wird ein Mankogeld Teil des Entgelts?

    Vielen lieben Dank
    nikhel

    #23718
    JB1

    Hallo nikhel,

    wesentlich wäre hier, wie die vertragliche Vereinbarung (Betriebsvereinbarung, Vertrag?) und die tatsächlichen Umstände in diesem Fall aussehen. Wenn die Fehlgeldentschädigung keinen Aufwandsersatzcharakter hat (das wäre zB der Fall, wenn ein allfälliges Kassenmanko ohnehin nicht vom Dienstnehmer auszugleichen ist) dann hat sie Entgeltcharakter und wäre somit beim Urlaubsentgelt einzurechnen – das meint Schrank. Wenn der Anspruch zB höher wäre, als 14,53 wäre meines Erachtens der diesen Betrag übersteigende Betrag in das Urlaubsentgelt einzurechnen. Im „Normalfall“ ist eine Fehlgeldentschädigung zur Berechnung des Urlaubsentgeltes nicht einzurechnen.

    Ich hoffe, das hat deine Frage restlos geklärt.

    LG
    Julia

    #23719

    Danke für die Antwort 😉
    Verstehe ich das richtig?

    Ich muss jeden einzelnen Urlaubstag der pro Monat konsumiert wird, bei der Bemessung der Fehlgeldentschädigung pro Monat, abziehen und kann nicht pauschal einfach „nur“ 11x im Jahr die Fehlgeldentschädigung auszahlen und einmal nicht auszahlen da rund ein Monat Urlaub ist?

    lg
    Nikhel

    #23720
    JB1

    ob diese Vorgehensweise (pauschale Zahlung) zulässig ist, weiß ich leider auch nicht. ich würde es jedoch nicht machen, weil ich nicht denke, dass ein gpla-prüfer „rund 1 monat urlaub“ annimmt, weil ein monat keine 5 oder gar 6 wochen hat.

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