Hallo Neuling,
zunächst einmal muß man hier die Begriffe sauber auseinanderhalten:
fallweise Beschäftigung:
ist ein Begriff aus dem ASVG und bezeichnet Dienstnehmer, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber tätig werden. Die Beschäftigung muß für kürzer als eine Woche vereinbart sind (bei 5-Tage-Woche also maximal 4 Tage). Es darf auch keine Regelmäßigkeit erkennbar sein (z.B. alle 14 Tage montags etc.). Fallweise Beschäftigte können geringfügig (Tagesgrenze beachten!) oder voll versichert sein.
vorübergehende Beschäftigung:
ist ein Begriff aus dem EStG und bezeichnet die von Dir genannten ausschließlich körperlich tätig werdenden Arbeitnehmer, die vorübergehend (max.1 Woche) beschäftigt werden. Bis max. 55 € Tages- oder 220 € Wochenlohn beträgt die Lohnsteuer 2 %.
Ein DIenstverhältnis kann natürlich eine Kombination aus fallweiser und vorübergehender Beschäftigung sein, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wenn jemand fallweise beschäftigt ist, aber die Voraussetzungen für die vorübergehende Beschäftigung nicht erfüllt (z.B. weil die Lohngrenze überschritten wird oder die Tätigkeit nicht ausschließlich körperlich ist), fällt die ganz normale Lohnsteuer an, zu berechnen nach der Tagestabelle. Bei Geringfügigkeit (durchschnittliches Entgelt pro Arbeitstag max. 27,47 €) beträgt die Lohnsteuer nach der Tagestabelle 0,- €.
Viel Erfolg für Deine Prüfung!
Lieben Gruß
Mathias