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30.6.2006 um 13:56 Uhr #17191
hat ihr sicher gefehlt…
*g*Stimmt auch wieder – man sollte das dann aber grundsätzlich von einer anderen Warte aus betrachten und die GKK sollte nur nach dem grundsätzlichen Anspruch und nicht mehr nach Anzahl fragen.
30.6.2006 um 13:59 Uhr #17192Roland wrote:Hallo Martin!Meiner Meinung wird die 3. Sonderzahlung (15. Gehalt) ins Wochengeld nicht mit einberechnet, daher muss der DG diese während des absoluten Beschäftigungsverbotes zahlen (siehe dazu OGH 13.11.2002, 9 ObA 193/02a).
LG
Roland
-das war mir in DIESER Form neu-allerdings hab ich auch noch nie 15. Gehälter abgerechnet.
(Dazu hätt ich gern Literaturtipps)2.7.2006 um 21:34 Uhr #17193Habe zwar eine Zeit lang gebraucht, aber schließlich doch den Artikel gefunden, und zwar in der LV-Aktuell, Ausgabe 7-8/2003. Dort hat der Autor als Praxisanmerkung (zu OGH 9 ObA 193/02a) angeführt:
– Mit diesem OGH-Entscheid ist zwar die Bestimmung des § 14 Abs. 4 MSchG nicht generell unwirksam geworden.
– Auf die „normalen“ Sonderzahlungen wie UZ und WR kann sie jedoch weiterhin ohne Problembe angewendet werden. Diese SZ können für Zeiten der Wochenhilfe daher in der Regel problemlos gekürzt werden, da sie ja vom KV-Träger über das Wochengeld übernommen werden.
– Zusätzliche SZ wie Bilanzgeld, Prämien etc., die auch andere AN, welche sich nicht im Mutterschutz befinden, erhalten und die nicht von der GKK übernommen werden, dürfen allerdings nicht (mehr) über die Bestimmung des § 14 Abs. 4 MSchG aliquotiert werden, da es ansonsten zu einer Diskriminierung weiblicher AN kommt.
– Völlig unproblematisch ist die Sonderzahlungskürzung derzeit noch anläßlich von Karenzzeiten.Jetzt ist wohl endgültig alles unklar, habe daher auch eine Anfrage an die OÖ. GKK gestellt, wie sie das sehen. Ergebnis werde ich an dieser Stelle bekannt geben.
Grüße
3.7.2006 um 22:39 Uhr #17194Hallo!
Auch die OÖ. GKK bestätigt das Posting von Martin (von der Wiener GKK), dass im Falle einer 3. Sonderzahlung das Wochengeld pauschal um 21% erhöht wird.
Die Rechtsansicht in der LV-Aktuell aus 7-8/2003 ist daher im Endeffekt unrichtig (und mein erstes Posting auch – habe mich nämlich immer an diesen Bericht gehalten).
Dieses „Kürzungsverbot“ betrifft also nur ‚Einmalprämien‘.
LG
3.7.2006 um 23:06 Uhr #17195Ergänzend zum vorigen Beitrag soll nicht unerwähnt bleiben, dass es die 21% aufs Wochengeld nur dann gibt, wenn ein ANSPRUCH auf die 3. SZ besteht.
Daher ist aus meiner Sicht bei der sehr häufig anzutreffenden Form einer 3. SZ (…einmalige Zahlung…kein Rechtsanspruch für die Zukunft…) diese 3. SZ während des Mutterschutzes nicht zu kürzen!
Hoffe, dass damit alles klar ist.
Schönen Abend an alle!
4.7.2006 um 20:38 Uhr #17196hmm….eigentlich – SO betrachtet . (NICHT zB als Bilanzgeld) hätt ichs eigentlich auch nicht anders gemacht – ich mein, ich wär garnicht azf die Idee gekommen, solche „sonder“-Sonderzahlungen da mit draufzuschreiben… Konkretes, betriebsübliches Bilanzgeld für alle hätte mich vielleicht zweifeln lassen.
Ich möchte an dieser Stelle vermerken, dass es SO gesehen darauf ankommt, woraus diese weitere Sonderzahlung wirklich resultiert- ich bin nicht der Meinung, dass da ALLES jeweils aliquotiert werden kann – -
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