Zur 1. Frage
für die „normalen“ Pfändungen ist trotzdem die Gattin als unterhaltspflichtige Person zu berücksichtigen, auch wenn sie jetzte über Gericht ihre Forderungen eingeklagt hat.
Weiters möchte ich sicherheitshalber anmerken, dass die ersten 3 Exekutionen vorrangig zu behandeln sind auch bei einer Unterhaltsexektuion. Da aber bei der Berechnung der Unterhaltsexekution der unpfändbare Betrag geringer ist, bleibt auch noch ein Abzug für die Unterhaltsexekution.
(Bei der Unterhaltsexekution darf die Gattin natürlich nicht als Unterhaltspflichtige berücksichtgt werden)
Also ist die an 1. Stelle gef. Exekution nicht vom Zahlungsverbot zu verständigen, da dieser sowieso weiterhin seine Forderungen erhält!
LG