Hallo,
im §299 EO wird der „Umfang des Pfandrechtes“ bei fortlaufenden Bezügen bestimmt. Nach Abs. 1 erstreckt sich ein Pfandrecht , das an einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wurde, auf alle künftigen Bezügen aus demselben Rechtsverhältnis gegen denselben Drittschuldner. Vorsaussetzung für die weitere Gültigkeit eines Pfandrechtes ist deshalb die fortdauernde Identität des Drittschuldners.
Ich habe zwar in der Literatur keine explizite Aussage dafür gefunden, dass zwei juristische Personen, die einem Konzern angehören, unterschiedliche Drittschuldner sind, doch wird im EO Kommentar von Angst, Jakusch, Klicka, E. Kodek, Mohr erklärt, was nicht als Drittschuldnerwechsel zählt: Wechsel des Drittschuldners im Wege der Gesamtrechtsfolge, Eintritt eines Masseverwalters in die Rechte eines Drittschuldners, Übergang des Dienstverhältnisses nach §3 AVRAG oder ein nachträglicher sSchuldbeitritt eines Dritten.
Meiner Meinung nach sind die beiden Firmen, die einemm Konzern angehören, selbstständige juristische Personen und haben unterschiedliche Drittschuldneridentitäten, weshalb bei einem Wechsel von einer zur anderen Firma die Pfandrechte erlöschen und neu zu begründen wären. Die Gläubiger sind deshalb auch vom Austritt zu verständigen.
lg
Ludwig Pfefferkorn
http://www.drittschuldner.at
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