Liebe Sade,
wie Sie zutreffend anführen, ist es in der Regel ein abgabepflichtiger Vorteil aus dem DV, wenn Mitarbeitern, die am Abend miteinander etwas in einem Restaurant im Rahmen eines „Arbeitsessens“ besprechen, die Restaurantrechnung bezahlt wird.
Mangels Dienstreise und mangels des überwiegenden Werbungszwecks kommen die Ausführungen der Rz 724 Lohnsteuerrichtlinien nicht zur Anwendung.
Aus praktischer Sicht erschiene es durchaus denkbar, den Rechnungsbetrag einfach zu gleichen Teilen auf die Beteiligten aufzuteilen, weil man im Zweifel eine annähernd gleichartigen Konsum annehmen können wird. Damit erspart man sich ein mühsames und bei größeren Konsummengen wohl unzumutbares Auseinanderdividieren, wer was gegessen und getrunken hat.
Mögliche Argumentation für diese Rechtsansicht: Es wird zB beim Sachbezug Dienstwohnung von der Finanz die Rechtsansicht vertreten, dass der Sachbezugswert für einen von mehreren Dienstnehmern genutzten Wohnraum im Zweifel durch die Anzahl der Arbeitnehmer zu dividieren ist (Rz 162c Lohnsteuerrichtlinien).
Eine existierende Vereinbarung mit der Finanz bezüglich einer Pauschalabrechnung des „Sachbezugs Essensrechnungen“ kenne ich nicht. Es spricht aber wohl nichts dagegen, eine solche Vorgangsweise bei der Finanz im konkreten Fall anzuregen.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft