Ersatzleistung Urlaubsentgelt bei Mutterschaftsaustritt

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  • #15948

    Liebe Forumsmitglieder!

    Ich bitte um Hilfe zu folgendem Fall: Eine Dienstnehmerin möchte einen Mutterschaftsaustritt (Abfertigung alt) anstreben. Dies ist ihre dritte Karenz; während der ersten und zweiten Karenz war Sie für einige Monate teilzeitbeschäftigt. Für die Ersatzleistung des Urlaubes sind jetzt noch Stunden aus ihrer Vollzeitbeschäftigung vor der ersten Karenz offen und aus der Tätigkeit dazwischen.

    Nach Recherchen müsste ich diese Ersatzleistung nur auf der zugrundeliegenden Arbeitszeit berechnen, wenn Sie dzt. gerade teilzeitbeschäftigt wäre und Einv., durch Kündigung seitens des Arbeitgebers, begründeter vorz. Austritt oder Entlassung ohne Verschulden austreten würde.

    Bei allen anderen Situationen und Auflösungsmodalitäten gilt der Grundsatz wonach das Entstehen des Anspruches auf Urlaubsentschädigung der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich ist (§ 10 Urlaubsgesetz).

    Dh ich kann die Ersatzleistung vollständig auf Gehaltsbasis der Teilzeitbeschäftigung berechnen. Habe ich dies richtig verstanden?

    Herzlichen Dank für eure Hilfe!
    Lg Petra

    #23432

    Ich bin mir zwar nicht sicher, ob ich den Sachverhalt vollständig verstanden habe, aber so wie es auffasse, gab es im letzten Urlaubjahr nur Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (in unveränderter Höhe). Wenn das so ist, kann die Urlaubsersatzlesitung nur auf Basis der Teilzeitbeschäftigung zu bemessen sein.

    #23433

    Liebe KollegInnen!

    Da möchte ich die EUGH-Entscheidung bezüglich Tiroler LKH einwerfen, wonach der in der „Vollzeit erarbeitete Urlaub“ auch als solcher abzugelten ist.
    Leider lässt sich noch nicht verlässlich sagen, wie wir mit diesem Urteil umgehen sollen – ich wollte es hier nur aufzeigen, dass es zu „Problemen“ kommen kann.

    LG

    #23439

    Danke für die Stellungnahmen! Dachte mir schon, dass dies wieder eine „Grauzone“ ist 😉

    Wünsche noch eine schöne Arbeitswoche!

    Lg Petra

    #23440

    Hallo Petra!

    Ich habe gestern noch mit der OÖ. GKK gesprochen.
    Leider wird die GPLA dieses Judikat anwenden – also Vorsicht!

    LG

    #23435

    Hallo Roland!

    Ok, danke für die Info. Habe zwischenzeitlich auch mit der Wirtschaftskammer gesprochen.

    Ich hätte jetzt noch eine Frage zu einem anderen Thema: Beitrag lydia54 vom Jahr 2008: Hier ging es um den Ersatz der Zugkarte im Zusammenhang mit der Pendlerpauschale. Hier hast du geantwortet, dass auch bei einem vollständigen „Fahrtkostenersatz“ (bezahlen der Zugkarte vom Dienstgeber) eine Pendlerpauschale beansprucht werden kann? Warum eigentlich? Beim Werkverkehr (wo auch der Dienstgeber sämtliche Fahrtkosten für den Dienstnehmer übernimmt) hat der Dienstnehmer ja auch keinen Anspruch auf die Pendlerpauschale. Ich verstehe das nicht.

    Danke, lg petra

    #23436

    Hallo Petra!

    Der Unterschied ist der, dass beim Werksverkehr keine Abgaben (LSt) anfallen, und somit der AN keinen Aufwand für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat.
    Der Fahrtkostenersatz jedoch ist in der LSt pflichtig, somit hat der AN einen Aufwand und die Pendlerpauschale ist daher gerechtfertigt. Dasselbe würde übrigens auch gelten, wenn der AN ein Firmen-KFZ privat nutzen darf, da ja hier über den SB der Aufwand entsteht.

    Aufpassen muss man in diesem Zusammenhang nun auch mit dem neu geregelten § 26 Z 5 lit.b):
    … mit Massenbeförderungsmitteln, wenn der Arbeitnehmer dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b oder c erfüllt.

    Wenn der AG direkt an das Beförderungsunternehmen zahlt, handelt es sich um eine spezielle Form des Werkverkehrs (somit nicht steuerbar), dem AN entstehen dann keine Kosten, somit auch keine Pendlerpauschale möglich.

    LG

    #23434

    Hallo Roland!

    Ok, jetzt ist alles klar – der § 26 Z 5 hat mich verwirrt.

    Danke, lg Petra

    #23437

    Hallo Petra!

    Sehr gern geschehen.

    LG

    #23438

    Hallo Petra!

    Sehr gern geschehen.

    LG

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