Lieber Tomtom,
die Verlängerung der Pflichtversicherung infolge einer Urlaubsersatzleistung wird seitens der Vollzugspraxis (Gebietskrankenkassen) seit langem insofern in „vereinfachter“ Form gehandhabt, als man nicht auf die konkrete Lagerung der Wochentage (Samstage, Sonntage, Feiertage) im Anschluss an das DV Rücksicht nimmt, sondern die Zahl der Urlaubstage schlicht dranhängt. Zwecks Umrechnung von Urlaubs- auf Kalendertage werden im Falle einer 5-Tage-Woche pauschal pro 5 Urlaubstage zwei Tage hinzugerechnet (vgl E-MVB auf http://www.sozdok.at, Rz 011-02-00-002).
Hat man (bei einer 5-Tage-Woche) bloß 4 Urlaubstage, erfolgt keine Hinzurechnung und die 4 Tage werden nach Ansicht der Gebietskrankenkassen einfach an das DV-Ende drangehängt.
Dementsprechend haben die Gebietskrankenkassen in diversen Infos schon seit vielen Jahren immer wieder darauf hingewiesen, dass bei einer vereinbarten 5-Tage-Woche und dem arbeitsrechtlichen Ende am Freitag die Zählung für die Verlängerung der Pflichtversicherung am Samstag beginnt (siehe zB DG-Info OÖ GKK, ARD 4782/23/96 oder DG-Info der NÖ GKK, ARD 4807/27/97).
Nach Ansicht der Gebietskrankenkassen ist daher – im Sinne Ihrer Meinung – bei 4 offenen Urlaubstagen und Ausscheiden am Donnerstag das Entgeltende mit Montag anzusetzen.
Schöne Grüße und ein sonniges Wochenende,
Rainer Kraft