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- Dieses Thema hat 6 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 17 Jahre, 3 Monate von
Patrick.
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AutorBeiträge
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23.12.2007 um 18:28 Uhr #14350
Hallo!
Ich habe folgendes Problem:
Angestellter in der Buchhaltung, BWL Student (Mag.). DieLeiterin der Buchhaltung erzählt mir fast täglich von schlimmen Verfehlungen des Mitarbeiters. MWSt falsch berechnet, angeordnete Aufgaben nicht erledigt (WEIL ZU LANGSAM GEARBEITET!!!), etc.
Das langsame bzw. ungenaue Arbeiten ist eine echt schlimme Sache, weil man doch jede seiner Arbeiten nochmal kontrollieren oder nachbessern muss … Dafür stellen wir doch keinen BWL Absolwenten ein …
Kann ich Ihn nun aufgrund seiner nicht erbrachten Leistung (sind doch eigentlich angeordnete Überstunden) oder des ungenauen arbeitens Entlassen?
Nicht das ich unmenschlich wäre und einfach mal gerne jemanden entlassen würde, man hat es einfach nicht verdient bei uns zu arbeiten (z.b. Mitarbeiterbonus bei div. Fahrzeugen, teils – 20%, kostenloses Leasing, USW …), ohne demensprechendes zu Leisten!?
Nun zu meinem Begehren: WIE ENTLASSE ICH IHN „PROBLEMLOS“ ?
Diverse Verfehlungen liefert er ständig …
23.12.2007 um 23:12 Uhr #19722Martin
TeilnehmerServus Patrick!
Also Blödheit alleine ist kein Entlassungsgrund,
aber vielleicht findest Du noch weiteres.Z.B.
…das Verlassen der Arbeit ohne Zustimmung des DG,
… Beharrliche DienstverweigerungABER
AngG § 27 2. … Unfähig ist, die versprochenen Dienste zu leisten —- dies zu beweisen dürfte nicht möglich sein. Hier würde er einwenden das ihr ja die Probezeit hattet um seine Qualifikation zu prüfen.23.12.2007 um 23:15 Uhr #19723Hallo Patrick!
Das ist extrem heikel!
Das Angestelltengesetz bestimmt dazu:
§ 27. Als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Ziffer 2: wenn der Angestellte unfähig ist, die versprochenen oder die den Umständen nach angemessenen Dienste (§ 6) zu leisten;
Lt. Rauch, Arbeitsrecht für Arbeitgeber, kann eine Arbeitsunfähigkeit auch durch mangelhafte Arbeitsleistung bewirkt werden.
Dies setzt jedoch voraus, dass der AN schlechthin unfähig ist, die mit ihm vereinbarten dienstlichen Obliegenheiten zu erfüllen. Nicht jede mangelhafte Leistung oder Fehlleistung, sondern nur eine für den AG völlig wertlose Leistung berechtigt zur sofortigen Auflösung des DV (OGH9ObA93/90). Als ausreichend für den Entlassungsgrund wurde aber auch eine zumindest partielle, aber den Schwerpunkt der Verwendung bildende Unfähigkeit des AN angesehen (Anmerkung von mir: Dabei handelte es sich aber um einen gänzlich anders gelegenen Fall, siehe OGH9ObA69/95).Somit stelle ich jetzt keine besonders große Hilfe dar, was du tun sollst.
In so heiklen Fällen würde ich dir eine Beratung empfehlen, da man hier alle Gesichtspunkte durchgehen kann.
Tendenziell meine ich aber, dass in diesem Fall eine Entlassung ein erhebliches Risiko darstellt.LG und schönes Weihnachtsfest
23.12.2007 um 23:17 Uhr #19724Hallo Martin!
Da haben sich unsere Antwort ja (zeitlich) überschnitten.
Ich wünsche dir (und auch allen anderen Teilnehmern des Forums) auf diesem Weg ein gesegnetes Weihnachtsfest und ein gutes, gesundes neues Jahr! 😀
Liebe Grüße an alle
24.12.2007 um 9:24 Uhr #19725Martin
TeilnehmerHallo Roland!
Das freut mich, dass wir beide nach 23 Uhr zum gleichen Ergebnis gekommen sind.
Frohe Weihnachten an Alle!
LG
Martin2.1.2008 um 12:36 Uhr #19726Hallo!
Danke für Eure Antworten!
„siehe OGH9ObA69/95“
Wo kann ich diese Urteile nachlesen?
Viele Grüße,
Patrick
2.1.2008 um 12:40 Uhr #19727Danke, ich habs schon gefunden!
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