Entgeltfortzahlung und Kurzarbeit

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  • #15184

    Wir haben in unserem Unternehmen Kurzarbeit eingeführt. Für den Fall der Arbeitsunfähigkeit an einem geplanten Kurzarbeitstag erhält der Mitarbeiter gem. dem Ausfallsprinzip den Betrag, den er erhalten hätte, wäre er nicht krank gewesen. D.h. für diesen Fall Satz der Kurzarbeitsunterstützung (wird jedoch vom AMS nicht gefördert). Die Sozialversicherungsbeiträge würden wir jedoch auch in diesem Fall von der vollen Beitragsgrundlage vor Beginn der Kurzarbeit entrichten. –> Arbeitsunfähigkeit würde somit zu keiner Besser- und keiner Schlechterstellung führen.

    In einem Dokument des Hauptverbandes auf Sozialversicherung.at habe ich unten stehenden Text gefunden.
    Wenn ich das richtig interpretiere, ist unsere Vergehensweise mit dem verringerten Entgelt bei Arbeitsunfähigkeit an einem geplanten Kurzarbeitstag korrekt(keine Besserstellung); jedoch muss die SV-Bemmessung für diesen Tag NICHT aufgefüllt werden. (da keine geförderte Kurzarbeitsunterstützung)
    Dies würde meiner Meinung zu einer Schlechterstellung gegenüber einem gesunden Mitarbeiter führen.

    Kann mir jemand sagen, welche Vorgehensweise nun richtig ist – bzw. ob es dazu weitere Literatur/Judikatur gibt.

    Herzlichen Dank und vorab ein schönes Wochenende!
    RomanJo

    http://www.sozialversicherung.at/portal/index.html;jsessionid=9A1881A6CA70A9F76B3BF0E65C7FC924?ctrl:cmd=render&ctrl:window=esvportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=4313&p_tabid=5&p_pubid=635871#pd918445

    Für Zeiten, in denen trotz Unterbleibens der Arbeitsleistung Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes gegenüber dem Dienstgeber besteht, gebührt keine Beihilfe seitens des AMS. Für die Bemessung des an den Dienstnehmer auszuzahlenden Urlaubsentgeltes ist die ungekürzte tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen. Bei Arbeitsunfähigkeit und an Feiertagen ist das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt nach dem Ausfallsprinzip (Bezügeprinzip) zu ermitteln. Als Kranken- bzw. Feiertagsentgelt ist somit das ausfallende Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung der bezogenen Kurzarbeitsunterstützung fortzuzahlen.

    Die Sozialversicherungsbeiträge sind in diesen Fällen auf Basis des nach den vorstehenden Gesichtspunkten fortzuzahlenden Entgeltes zu entrichten. Ausschlaggebend hierfür ist, dass die letzte Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit nur dann heranzuziehen ist, wenn und solange (eine geförderte) Kurzarbeitsunterstützung bezogen wird. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch den Dienstgeber gilt wiederum die Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.

    #21619

    Die Schlechterstellung von (langfristig) Kranken im Verhältnis zu gesunden Mitarbeitern führt mE schon der Gesetzgeber herbei – in dem er die Dauer der Entgeltfortzahlung begrenzt (AngG, EFZG). Insofern erschient mir die Vorgangsweise konsequent; zum „Ausgleich“ erhält der kranke Mitarbeiter ja Krankengeld.

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