Entgeltfortzahlung bei Altersteilzeit

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  • #15466

    Ich habe eine Frage zur Entgeltfortzahlung bei Altersteilzeit. Konkret geht es um eine kontinuierliche ATZ (ATZ Neu), bei der die Arbeitszeit um 50% reduziert wird. Die Arbeitszeit wird aber nicht gleichmäßig auf 5 Tage pro Woche verteilt, sondern es werden die Arbeits- und Freizeitphasen geblockt, z.B.:

    – 4 Wochen Arbeit – 4 Wochen frei

    oder

    – 2 Wochen Arbeit – 2 Wochen frei.

    Bezahlt wird der Mitarbeiter kontinuierlich, also auch in der Freizeitphase. Auch das Altersteilzeitgeld vom AMS fließt kontinuierlich.

    Die eigentliche Frage ist nun, wie der Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berechnen ist.

    1) Wenn ein Mitarbeiter etwa Anspruch auf 8 Wochen volle Entgeltfortzahlung und 4 Wochen auf halbe Entgeltfortzahlung hat, sind von diesem Anspruch nur Krankenstände abzutragen, die in Phasen fallen, in denen vereinbarungsgemäß zu arbeiten gewesen wäre, oder auch Krankenstände, die in Freizeitphasen fallen?
    2) Wenn nur Phasen, in denen Arbeitsverpflichtung besteht, heranzuziehen sind – ist der Anspruch entsprechend dem vereinbarten ATZ-Ausmaß zu aliquotieren?
    3) Hat die Entgeltfortzahlung Einfluss auf das Altersteilzeitgeld vom AMS?

    Im Prinzip müssten die gleichen Regeln auch für eine normale Teilzeitvereinbarung gelten, die vorsieht, dass eine gewisse Zeit voll gearbeitet wird und eine gewisse Zeit Freizeit ist. Zur geblockten ATZ (ATZ Alt) habe ich diesbezüglich Judikatur gefunden (z.B. ARD 5751/5/2007, 5751/4/2007). Ob die selben Grundsätze auch für die zulässige Blockung bei der neuen kontinuierlichen ATZ gelten, ist für micht nicht ersichtlich.

    Herzlichen Dank für Ihre Meinungen.

    Martin Fleischanderl

    #22238

    Meines Erachtens sind auch die Freizeitphasen heranzuziehen, da ansonsten Mitarbeiter im „Blockmodell“ im Vergleich zu Mitarbeitern mit gleichmäßiger/durchgehender Arbeitszeit bevorzugt wären.

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