Hallo Andrea!
Die im Anschluß an das Lehrverhältnis kollektivvertraglich festgesetzte Behaltefrist ist ein „befristetes Dienstverhältnis“( wenn Sie es im Dienstzettel/Dienstvertrag so formuliert haben). Wenn Sie keine Befristung festgesetzt haben, können Sie den nunmehr ausgelernten Facharbeiter im Anschluß an die Behaltefrist zu den kollektivvertraglich festgesetzten Bedingungen kündigen. Dann sind auch Postensuchtage fällig.
Falls für die Behaltefrist jedoch tatsächlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet wurde, sehe ich keine Veranlassung Postensuchtage zu gewähren. Es gibt ja im diesem Fall keine „Küdnigungsfrist“ wo zB pro Woche eventuell ein Postensuchtag zur Verfügung steht.
Ich würde jedoch, wenn das DV sicher mit der Behaltefrist endet, und der Mitarbeiter eventuell Vorstellungsgespräche hat, diese Zeit als Postensuche gewähren.
Ich hoffe, dass ich weiterhelfen konnte!
LG von Elisabeth