Liebe(r) Herr/Frau Kohlhauser,
es gibt eine VwGH-Entscheidung, in der die Aufrollungspflicht an sich verneint wurde. Der VwGH meinte nämlich (auszugsweise Wiedergabe):
„Zahlt ein Dienstgeber seinen Dienstnehmern das am Ende der vereinbarten Gleitzeitperiode nicht verbrauchte Zeitguthaben aus, ist die Ablöse beitragsrechtlich mit den laufenden Bezügen jenes Monats abzurechnen, in dem die Ablöse zur Auszahlung gelangt; eine Aufrollung auf die einzelnen Beitragszeiträume kommt nicht in Betracht, weil das Guthaben keinem bestimmten Beitragszeitraum zugeordnet werden kann.“
(VwGH 21. 4. 2004, 2001/08/0048)
Diese Entscheidung hat bei den Gebietskrankenkassen keine wirkliche Akzeptanz erfahren:
Nach Ansicht der Krankenkassen bzw des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger scheidet die Aufrollungspflicht nur dann aus, wenn eine Zuordnung der Zeitguthaben zu einzelnen Beitragszeiträumen nicht möglich ist. Der springende Punkt dabei ist aber: Unter der Voraussetzung, dass man gesetzmäßige Arbeitszeitaufzeichnungen führt, ist eine Zuordnung der erworbenen Zeitguthaben in der Regel durchaus möglich, sodass die VwGH-Entscheidung aus praktischer Sicht de facto leerläuft.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft