Liebe Lydia,
im Vertrag muss nicht dezidiert drinnenstehen, dass es sich um Elternteilzeit handelt. Schon gar nicht ist es notwendig, dass der konkrete § aus dem MSchG angeführt ist, der als Rechtsgrundlage für die konkrete Elternteilzeit dient.
Im Zweifelsfall ist nämlich – auch ohne ausdrückliche Bezeichnung als „Elternteilzeit“ – eine von der Dienstnehmerin nach Karenz gewünschte Teilzeit als Elternteilzeit zu deuten.
Elternteilzeit ist laut Gesetz grundsätzlich befristet (laut MSchG ist bei mindestens 3-jähriger Dienstzeit und einem Betrieb > 20 Dienstnehmer Elternteilzeit bis zum vollendeten 7. Lebensjahr bzw. späterem Schuleintritt möglich; ansonsten nur bis zum vollendeten 4. Lebensjahr des Kindes).
Daher ist es geradezu Wesensmerkmal der Elternteilzeit, dass sie nach Ablauf der vorgesehehen bzw geltend gemachten Zeit endet und dass danach grundsätzlich wieder die vorige Arbeitszeit zum Tragen kommt. Hat die Dienstnehmerin vor der Karenz bzw Elternteilzeit ganztags gearbeitet, können Sie daher selbstverständlich in die Elternteilzeitvereinbarung hineinschreiben, dass die Dienstnehmerin nach Ablauf der Elternteilzeit wieder gantags kommen muss.
Musterverträge gibt es auf dieser Internetseite (http://www.pv-info.at), allerdings im passwortgeschützten Bereich. Sie müssen daher Abonnent der PV-Info sein, um darauf zugreifen zu können.
Im Internet frei zugängliche Muster für Elternteilzeitvereinbarungen finden Sie unter: http://www.help.gv.at/Content.Node/40/Seite.400077.html
Dabei handelt es sich um Muster, die von der Arbeiterkammer ausgearbeitet wurde. Aus Arbeitgebersicht ist bezüglich dieser Muster daher Vorsicht geboten, weil die Muster eventuell natürlich eher arbeitnehmerfreundlich gestaltet sind.
Schöne Grüße,
Rainer Kraft