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1.6.2006 um 11:06 Uhr #13506
An alle Forumteilnehmer
Ich hätte eine Frage zur Elterteilzeit:
Eine Dienstnehmerin, vollbeschäftigt seit August 1999 ist seit Jänner 2005 in Wochenhilfe und seit Mai 2005 in Karenzurlaub n. MschG. Die Geburt war Ende Februar 2005. Der arbeitsrechtliche Karenz endet im Februar 2007.
Die Dienstnehmerin möchte jetzt bereits im September 2006 Teilzeit (20 Stunden) zu arbeiten beginnen. Und ab Ende Februar möchte sie dann auf Elternteilzeit umsteigen.
Meine Fragen dazu wären folgende:
Muß die Firma zur früheren Beendigung des Karenzurlaubes zustimmen?
Handelt es sich dann bereits ab September 2006 um Elternteilzeit?
Umstieg auf Elternteilzeit ab Ende Februar dann noch möglich?
Wenn ab September 20 Std. Arbeitszeit, muß dann nochmals eine Verkürzung der Arbeitszeit erfolgen?Anspruch auf Elterteilzeit ist grundsätzlich gegeben, da mehr als 20 Dienstnehmer beschäftigt.
Vielen Dank im voraus für eure Antworten
Veronika
1.6.2006 um 12:04 Uhr #17821Hallo,
wenn die Dienstnehmerin bereits Karenz bis Februar 2007 beim Dienstgeber angemeldet hat, ist sie daran gebunden. Ohne Zustimmung des Dienstgebers gibt es keine Abkürzung der Karenz oder eine Umwandlung in eine Teilzeit.Möchte daher nun die Dienstnehmerin bereits im September 2006 Teilzeit (20 Stunden) zu arbeiten beginnen, kann man ihr diesbezüglich zwar entgegenkommen (auf freiwilliger Basis), es gibt aber keine Verpflichtung des Dienstgebers dazu.
Falls die Firma der Abkürzung der Karenz und dem Umstieg auf Teilzeit bereits ab September 2006 zustimmt, handelt es sich mit ziemlicher Sicherheit um Elternteilzeit, weil der Zweck der Teilzeit (Kinderbetreuung) ja auf der Hand liegt. Somit ist es zumindest eine konkludente Elternteilzeit. Selbst wenn man ausdrücklich vereinbaren würde, dass keine Elternteilzeit gewünscht ist, wäre fraglich, ob das halten würde (außer es gibt einen handfesten anderen Grund für die Teilzeit wie zB betriebliche Gründe).
Demenstprechend sind – da Anspruch auf Elternteilzeit gegeben ist (3 Dienstjahre + Betrieb > 20 DN) in weiterer Folge zwei Varianten denkmöglich:
1) Die Teilzeit ab Sept 2006 ist als normale Teilzeit zu werten (was aber eher nicht zutreffen wird, siehe oben): Diesfalls ist dann natürlich auch ein Umstieg auf Elternteilzeit ab Ende Februar möglich, und zwar mit weiterer Reduktion der Arbeitszeit!!! Der Arbeitgeber müsste, wenn er die von der Dienstnehmerin gewünschte Form der Elternteilzeit nicht möchte, letztlich beim Gericht klagen.
Nachteil für die Dienstnehmerin bei dieser Variante: Während der normalen Teilzeit (bis Feb 2007) bestünde für sie kein KÜndigungs-/Entlassungsschutz.
Vorteil für die Dienstnehmerin bei dieser Variante: Wenn erst die Teilzeit ab Feb 2007 als Elternteilzeit gilt, hätte die Dienstnehmerin ihr einmaliges Änderungsrecht noch nicht verbraucht. Das heißt sie hätte ein weiteres mal die Möglichkeit, eine Änderung der Elternteilzeit geltend zu machen (wäre der Arbeitgeber mit diesem Änderungswunsch nicht einverstanden, müsste er dagegen beim Arbeitsgericht klagen).2) Die Teilzeit ab Sept 2006 ist bereits eine Elternteilzeit (dies wird in der REgel anzunehmen sein, siehe oben): Da die Dienstnehmerin einmal das Recht auf nachträgliche Änderung der Elternteilzeit hat, könnte sie zum Beispiel die weitere Herabsetzung der Arbeitszeit ab Februar 2007 begehren (wäre der Arbeitgeber damit nicht einverstanden, müsste er dagegen beim Arbeitsgericht klagen). Eine nochmalige (das heißt zweitmalige) Änderung gibt es dann für die Dienstnehmerin aber nicht mehr.
Grüße,
Lisa1.6.2006 um 22:04 Uhr #17822Hallo Veronika, hallo Lisa!
Ein toller Beitrag von Lisa, wobei ich mir eigentlich sicher bin, dass bereits die Vereinbarung vom September 2006 zwingend eine Elternteilzeit darstellt.
Würde auch noch die Dienstnehmerin in Sachen Kinderbetreuungsgeld beraten, ob die Zuverdienstgrenze durch die Teilzeitbeschäftigung (hoffentlich nicht) überschritten wird.
Liebe Grüße
2.6.2006 um 9:20 Uhr #17823Danke für die raschen Antworten.
Hätte jetzt noch eine Frage, die Elternteilzeit kann ja bis zum 7. Geburtstag des Kindes vereinbart werden. Ist es richtig, dass bis zum 4. Geburtstag des Kindes Kündigungsschutz besteht.
Muß der Dienstgeber der gesamten Dauer zustimmen, wenn zB Elternteilzeit bis zum 7.Geburtstag beantragt wird.
Danke – Veronika
2.6.2006 um 16:12 Uhr #17824Hallo Veronika,
immer dann, wenn Anspruch auf Elternteilzeit besteht (drei Dienstjahre + Betrieb mit > 20 Arbeitnehmern), ist Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag des Kindes (bzw einem allfälligem späteren Schuleintritt) möglich.
Der besondere Kündigungs-/Entlassungsschutz (=vorherige Zustimmung des Gerichts nötig) besteht allerdings längstens bis 4 Wochen nach der Vollendung des 4. Lebensjahres. Danach besteht nur mehr ein Motivkündigungsschutz (=Arbeitnehmer/in kann eine ausgesprochenen Kündigung nachträglich bei Gericht anfechten, wenn als Kündigungsmotiv die Elternteilzeit glaubhaft gemacht wird).Der Dienstgeber muss nicht der gesamten Dauer zustimmen, wenn zB Elternteilzeit bis zum 7.Geburtstag beantragt wird. Allerdings muss er sich, wenn er damit nicht einverstanden ist, von sich aus aktiv tätig werden, nämlich bei Gericht einen Antrag auf einen Vergleichsversuch stellen, und wenn dieser scheitert, bei Gericht gegen die begehrte Elternteilzeit klagen. Unterlässt der Arbeitgeber diese Schritte, wird die beantragte Elternteilzeit für den Arbeitgeber verbindlich.
Schönes verlängertes Wochenende
(und hoffentlich endlich ein halbwegs schönes Wetter 🙂 )Lisa
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