Elternteilzeit – 2. Kind

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  • #15338

    Hallo Forum,

    anscheinend bin ich wirklich nicht am Laufenden und ich gelobe, mich bei nächster Gelegenheit diesbezüglich weiterzubilden. So lange kann ich aber mit meiner Frage nicht warten:

    Eine Kollegin möchte nach Ihrer zweijährigen Karenz Anfang 2010 wieder zu arbeiten beginnen. Sie hat sehr konkrete Vorstellungen vom Umfang (15 Stunden ungleich verteilt auf drei Tage). Sie galubt, dass es nur für ca ein Jahr sein wird (Folge-Schwangerschaft geplant…).

    Der Betrieb (100 Beschäftigte) hat, ganz ehrlich, keinerlei Möglichkeit, für eine vernünftige Beschäftigung.
    Lässt sich in diesem „Ernstfall“ das Dienstverhältnis lösen? Natürlich ohne Arbeitsgericht usw.
    Die DN unterliegt noch der alten Abfertigung.

    Was passiert, wenn die DN ein Jahr (irgendwie) beschäftigt wird und dann ein zweites Kind bekommt? Beginnt die Frist dann von vorne zu laufen?

    Wann gilt eigentlich die 4-Jahresfrist, wann die für 7 Jahre?

    Im Voraus (und mit schlechtem Gewissen) vielen Dank für eine Antwort.

    Harry.

    #21934

    Hallo Harry!

    Als Lösungsmöglichkeit wird wohl nur die „Einvernehmliche“ möglich sein.

    Wenn die DN wieder beschäftigt und tatsächlich schwanger wird, geht das ganze Procedere von vorne los:
    Kündigungsschutz (der ja bei der Elternteilzeit auch schon war, d.h. sie fällt von dem einen in den anderen Kündigungsschutz), dann Wochenhilfe, dann Karenz, dann womöglich wieder Antrag auf Elternteilzeit,.. (aber das weiß man ja alles nicht!).

    Die Frist beginnt natürlich wieder von vorne zu laufen (immer fürs jüngste Kind).
    Also ETZ bei „Anspruchselternteilzeit“ (euer Betrieb ist groß genug, dass sie diese hat, soferne sie bereits 3 Jahre beschäftigt ist, Karenz zählt dabei mit!) bis zum 7. LJ des Kindes (oder späterer Schuleintritt).
    Die 4-Jahres-Frist gilt für eine „vereinbarte ETZ“ (Betrieb bis 20 DN oder DN noch nicht 3 Jahre im Betrieb).

    Alle Fragen beantwortet?

    LG

    #21936

    Vielen Dank für die umfassende Antwort.
    Also tatsächlich keine Möglichkeit, das DV seitens des AG zu kündigen? Natürlich mit Abfertigungszahlung und so weiter.
    Kündigungsschutz eigentlich wie bei einem Behinderten?

    Harry.

    #21935

    Hallo Harry!

    Ganz klar: Besonderer Kündigungsschutz gem. MSchG!
    Also nicht ganz so wie beim Behinderten, aber sehr ähnlich.

    LG

    Roland

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