Einvernehmliche Lösung + Abfertigung alt

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  • #15263

    Hallo!

    Eine Dienstnehmerin von uns möchte eine Einv. Lösung anstatt einer Diestnehmerkündigung anstreben. Bei der einv. Lösung entsteht aber der gesetzliche Abfertigungsanspruch automatisch. Kann ich diesen in dem einv. Schreiben ausschließen, sodass ich ihr die Abfertigung nicht ausbezahlen muss?

    Danke für eure Hilfe!
    Lg Petra

    #21791

    Hallo Petra!

    Es gibt hier schon Urteile die positiv bezüglich dieses Sachverhaltes ausgingen, trotzdem bleibt ein mulmiges Gefühl, weil das so alte Entscheidungen sind:

    OGH v. 16.1.1968 Ind. 677

    OGH v. 26.11.1985, 4 Ob 138/85, RdW 1986, 52

    Es gilt ja der Grundsatz, dass ein Verzicht auf eine gebührende Abfertigung während des aufrechten Bestandes (inkl. Auflösungsphase) des Dienstverhältnisses unwirksam ist (OGH v. 27.3.2002, 9 Ob A 301/01g, ASoK 2003, 31)

    Ich würd’s mich nicht trauen!

    Liebe Grüße,
    Andrea

    #21792

    Danke für die rasche Antwort. Ich habe auch in diese Richtung tendiert, aber die Dienstnehmerin hat im Gegenzug von der Arbeiterkammer gesagt bekommen, dass dies natürlich kein Problem ist.

    #21793

    Liebe KollegInnen!

    Hier ein entscheidender Auszug aus Ortner: PV in der Praxis, Kapitel 33.3.1.2:

    Die Abfertigung gebührt in allen im § 23 Abs. 7 AngG (siehe vorstehend) nicht angeführten Fällen, daher auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Dabei ist es nicht entscheidend, von wem die Initiative zur Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen ist (OGH 28. 8. 1991, 9 ObA 129/91).

    Eine über Vorschlag des Dienstgebers vom Dienstnehmer angenommene einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem Willenseinigung darüber erzielt worden ist, das Dienstverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Ist Inhalt dieser schriftlich festgelegten Vereinbarung auch der Verzicht des Dienstnehmers auf alle nicht durch den in der Urkunde genannten Betrag abgedeckten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, ist dieser Verzicht, soweit er die unabdingbare gesetzliche Abfertigung betrifft – deren Anspruch erst mit der einvernehmlichen Auflösung entsteht –, nach § 40 AngG unwirksam, weil er während des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses, wenn auch in dessen Auflösungsphase, aber noch vor Fälligkeit des Anspruchs, erklärt worden ist (OGH 6. 6. 1995, 9 ObA 56/95).

    Der Anspruch auf Abfertigung entsteht dann nicht, wenn eine begründete Entlassung vergleichsweise in eine einvernehmliche Lösung umgewandelt und in diesem Zusammenhang vom Dienstnehmer auf die Abfertigung verzichtet wurde (OGH 16. 1. 1991, 9 ObA 315/90).

    LG

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