Liebe Bina!
Ihr Problem kann man nun wie folgt lösen:
Die Dauer der Wochenhilfe (auch der vorzeitigen Wochenhilfe) ist für sämtliche dienstzeitabhängigen Ansprüche zu werten. Also auch für Vorrückungen innerhalb des Lohn- oder Gehaltsschemas.
Die Dauer der Karenz hingegen ist – soweit es die erste Karenz betrifft – für die Dauer von maximal 10 Monaten bei den Ansprüchen „Urlaubsausmaß – 6 Wochen“ „EFZG – Anspruchssprung“ sowie „Kündigungsfrist – Staffelung der Dauer“ anzurechnen. Für Lohn- und Gehaltsschemavorrückungen sieht das Gesetz (§ 15f MSchG und auch der Bäcker-KV bei den Arbeitern) keine Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Karenzzeiten vor.
Hat die Arbeitnehmerin noch zur Zeit des Endes der Wochenhilfe die Stufe 5a erreicht (hat sich halt in der LV nicht mehr ausgewirkt, weil sie Wochengeldbezieherin war), so wäre nun auch die UEL – allerdings auf Basis es aktuellen KV-Lohnes (hier gab es eine Erhöhung ab 1. 10. 2006) zu berechnen. Sie müssen hier die Zeit zumindest als „fiktiv erbracht“ werten. Ich glaube fast, dass dies in Ihrem Fall zutreffen wird.
War sie zum Zeitpunkt des Endes der Wochenhilfe noch in 5b (wieder „fiktive Betrachtung“), dann wird die UEL auf Basis von 5b (aber aktuelles KV-Niveau) errechnet.
Ich hoffe, Sie können mit meiner Antwort etwas anfangen.
W. Kurzböck