einvern. Beendigung DV während 2. Karenz

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    Hallo zusammen,

    vielleicht kann jemand Licht ins Dunkel bringen:

    Das Dienstverhältnis mit einer Dienstnehmerin soll während der zweiten Karenz
    einvernehmlich aufgelöst werden. Jetzt stellt sich die Frage, auf Basis welcher
    Wochenarbeitszeit das durchschnittliche Entgelt zu berechnen ist.

    Die Dame war wie folgt beschäftigt, der Austritt ist per 31.12.2016 geplant.

    von bis wöchentliche Arbeitszeit in Stunden
    Eintritt 01.12.2002 18.04.2011 38
    Mutterschutz Kind 1 19.04.2011 09.08.2011 38
    Karenz Kind 1 10.08.2011 01.04.2013 38
    Teilzeitbeschäftigung 02.04.2013 25.06.2016 20
    Mutterschutz Kind 2 26.06.2016 16.10.2016 20
    Karenz Kind 2 17.10.2016 31.12.2016 20

    für die Karenzen werden einmalig 10 Monate angerechnet

    In unserem Kollektivvertrag findet man folgenden Passus – ich wüsste nicht, ab wann ich die 5 Jahre
    zurück betrachte bzw. weiß ich nicht, ob dieser Passus im Falle eines Karenz-Austrittes überhaupt
    relevant ist und dieser nicht eher für normale Wechsel Vollzeit / Teilzeit bzw. Teilzeit / Vollzeit
    gedacht ist:

    Wird mit dem Angestellten innerhalb von 5 Jahren (bis 31. Oktober 1990: innerhalb von 3 Jahren)
    vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses an Stelle einer Vollbeschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung
    als Angestellter vereinbart, ist das Entgelt aus der Vollbeschäftigung bei Berechnung der Abfertigung
    nach folgenden Grundsätzen zu berücksichtigen:

    Es ist die Zahl der Abfertigungsmonate auf Grund der Gesamtdienstzeit als Angestellter zu ermitteln. Danach ist das aliquote
    Verhältnis von Teilzeit- und Vollbeschäftigungszeit innerhalb des gesamten Arbeitsverhältnisses festzustellen. Die Anzahl der
    Monatsentgelte ist gemäß dem so ermittelten Verhältnis aufzuteilen. Entsprechend dieser Aufteilung sind dann unter
    Zugrundelegung der monatlichen Berechnungsgrundlagen nach Voll- und Teilzeitbeschäftigung die Abfertigungsanteile
    zu ermitteln und die Gesamtabfertigung festzustellen. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage für Vollbeschäftigung ist das
    letzte Monatsentgelt auf Grund der Teilzeitbeschäftigung entsprechend aufzuwerten (im Verhältnis tatsächlicher Stundenzahl
    pro Woche zur Normalarbeitszeit bei Beendigung des Dienstverhältnisses). Das so aufgewertete Monatsentgelt verringert sich
    jedoch um jene Erhöhung des Monatsgehaltes, die im Zusammenhang mit der Umstellung auf Teilzeit erfolgte und in dieser begründet war.*

    Momentan weiß ich nicht, ob ich hier vom Teilzeitgehalt (20 h), einer Mischberechnung (für die aktive Dienstzeit) oder dem
    Vollzeitgehalt ausgehen soll.

    Über eine rasche Hilfestellung wäre ich sehr froh.

    Vielen Dank.

    LG Sabine 😛

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