Hallo Daniela!
Kommt viel drauf an, ob es sich um ein „Plichtpraktikum mit Weisungsgebundenheit“ oder um ein „Plichtpraktikum ohne Weisungsgebundenheit“ handelt.
Im ersten Fall handelt es sich arbeitsrechtlich um einen Dienstnehmer mit Anspruch auf Entlohnung – wenn dein KV dazu keine Sonderbestimmung (oder ev. sogar einen Ausschluss) enthält, wirst du ihn so behandeln müssen wie einen anderen Dienstnehmer auch.
Im zweiten Fall handelt es sich NICHT um einen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer, daher keine KV-Anwendung, kein Entgeltanspruch, Taschengeldgewährung ist aber möglich.
LG