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  • #16212
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo!

    Mein Klient möchte im Sommer erstmals einen Praktikanten aufnehmen. Dieser muss im Rahmen der Schule (HBLA) dieses Praktikum absolvieren.

    Leider finde ich im BAGS keine Bestimmung, wie ich diesen Entlohnen muss. Kann ich mich hier an das Gastgewerbe anlehnen und ihn entsprechend dem Schuljahr als Lehrling entlohnen? Er geht in die 3. Klasse und ich würde ihm den Lohn entsprechend dem 3. Lehrjahr zahlen.

    Ich hoffe, Ihr könnt mir wieder einmal helfen.

    Vielen Dank.
    Daniela

    #23985

    Hallo Daniela!

    Kommt viel drauf an, ob es sich um ein „Plichtpraktikum mit Weisungsgebundenheit“ oder um ein „Plichtpraktikum ohne Weisungsgebundenheit“ handelt.

    Im ersten Fall handelt es sich arbeitsrechtlich um einen Dienstnehmer mit Anspruch auf Entlohnung – wenn dein KV dazu keine Sonderbestimmung (oder ev. sogar einen Ausschluss) enthält, wirst du ihn so behandeln müssen wie einen anderen Dienstnehmer auch.

    Im zweiten Fall handelt es sich NICHT um einen arbeitsrechtlichen Dienstnehmer, daher keine KV-Anwendung, kein Entgeltanspruch, Taschengeldgewährung ist aber möglich.

    LG

    #23986
    Dani S.
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Vielen Dank für Deine Antwort.

    Leider sagt der KV gar nichts darüber aus, wie ich ihn entlohnen muss. Allerdings wird der Praktikant in erster Linie zuschauen und dann auch mithelfen. Mehr aber auch nicht. Ich nehme aber an, dass er sehr wohl Weisungsgebunden ist. (Zumindest in der Praxis wird er das bestimmt sein).

    Also werde ich ihn in die normale KV-Tabelle einreihen.

    Nochmals Danke und noch einen schönen Tag.

    Daniela

    #23987

    Hallo Daniela!

    Ja, das denke ich mir auch so, denn die „echten“ Ferialpraktikanten (ohne Weisungsgebundenheit) sind eine „aussterbende Rasse“.

    LG

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