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- Dieses Thema hat 7 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 8 Monate von Roland.
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10.3.2008 um 14:08 Uhr #14469
Hallo Forumteilnehmer,
wie rechnet Ihr die Einmalzahlung laut KV Metallergewerbe (Arbeiter und Angestellte) ab? Als Sonderzahlung (wird im KV so benannt) oder als laufenden Bezug. Mein Problem sind nämlich die geringfügigen DN – ich müsste meine Klienten infomieren, dass dieses Monat weniger Stunden geleistet werden dürfen, damit ich die Einmalzahlung (wenn auch nur aliquote ) als laufenden Bezug innerhalb der Geringfügigkeitsgrenze unterbringe.
Wir haben schon eine GKK-Prüferin befragt, bekamen aber keine eindeutige Antwort (sie würde es als Sonderzahlung gelten lassen – weil KV diese als Sonderzahlung bezeichnet – aber ob Kollegen/innen dies auch so sehen, kann sie nicht sagen).
Wie ist es richtig?Schöne Grüße
Meli10.3.2008 um 23:11 Uhr #20026Hallo Meli!
Ich sehe das ehrlich gesagt ein wenig anders als die GKK-Prüferin.
Im Protokoll zu den KV-Verhandlungen im Metallgewerbe steht:
5. Einmalzahlung
Alle Arbeitnehmer (ausgenommen Lehrlinge), die am 1.1.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen und dieses am 15.03.2008 aufrecht ist, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von € 100,00.
Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Lehrverhältnis stehen und am 31.03.2008 beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von € 100,00.
…..usw…..
Vor allem durch das Wort „EINMALIG“ sehe ich diese Zahlung als laufenden Bezug in der SV, kann jedoch auch nicht die Gedanken eines Prüfers vorhersehen.LG
11.3.2008 um 12:43 Uhr #20027Hallo Roland!
Ich habe im KV Metaller Industrie das selbe „Problem“ – geringfügige ASVG Pensionisten – wie wäre die korrekte Vorgehensweise – oder ist die Zeitreduktion die einzige Möglichkeit?
LG
Ruth11.3.2008 um 20:59 Uhr #20028Hallo Ruth!
Ja, gerade für die Personen, die in vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer sind, ist diese Einmalzahlung sehr gefährlich.
Sehe hier keine andere Möglichkeit, als eine Stunden- und somit Entgeltreduktion im März, um jegliches Risiko auszuschalten (bitte gut dokumentieren).
Sonst fällt mir leider auch nichts ein.LG
14.3.2008 um 12:10 Uhr #20029Hallo Roland!
Danke für deine Nachricht – eine kleine Frage noch – die Stundenkürzung im März hätte ich dann eigentlich der GKK melden müssen?
LG
Ruth16.3.2008 um 20:18 Uhr #20030Hallo Ruth!
Nein, so lange keine Änderung Teilversicherung – Vollversicherung erfolgt nicht.
Meldung nur notwendig bei Vorschreibebetrieben.
Nur bitte gut dokumentieren – könnte bei einer GPLA von Relevanz sein.LG
1.4.2008 um 16:59 Uhr #20031Liebes Forum,
laut DG-Infoline 03/2008 heißt es:
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann diese Einmalzahlung (einmalige Sonderzahlung) sowohl als allgemeine Beitragsgrundlage, als auch als Sonderzahlung abgerechnet werden.Ich werde die SZ daher als Sonderzahlung abrechnen.
Nun habe ich aber noch eine Frage:
Mein Chef behauptet, die €100,00 sind bei Teilzeitkräften bzw. bei den geringfügig Beschäftigten zu
aliquotieren.
Meiner Meinung nach ist das aber nicht richtig, denn es heißt, dass jeder Arbeitnehmer der am 01.01.08 in einem Arbeitsverhältnis steht und dieses am 15.03.08 aufrecht ist, diese € 100,00 erhält.
Sehe ich das so richtig?Liebe Grüße
2.4.2008 um 0:54 Uhr #20032Liebe Forenteilnehmer!
Ich habe die Info von der OÖ. GKK einfach unten reinkopiert (hier ist auch definiert, dass Teilzeitbeschäftigten nur ein aliquoter Teil zusteht).
Somit war die ganzige vorige Argumentation eigentlich „für die Katz'“!Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
Im Kollektivertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe ist per 1.1.2008 eine Einmalzahlung festgelegt.
Alle Arbeitnehmer, ausgenommen Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Arbeitsverhältnis stehen und dieses am 15.3.2008 aufrecht ist, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von Euro 100,00.
Lehrlinge, die am 1.1.2008 in einem Lehrverhältnis stehen und am 31.3.2008 beim selben Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine einmalige Sonderzahlung von Euro 100,00.
Arbeitnehmer, die sich sowohl am 1.1.2008 als auch am 31.3.2008 in Mutterschafts- oder Väterkarenz befinden oder an beiden Stichtagen Präsenz- bzw. Zivildienst leisten, erhalten keine einmalige Sonderzahlung.
Die einmalige Sonderzahlung ist spätestens mit der Märzabrechnung 2008, sofern das Arbeitsverhältnis vorher endet, mit der Endabrechung auszuzahlen.
Teilzeitbeschäftigte erhalten den, dem Verhältnis ihrer normalen Arbeitszeit (inkl. regelmäßiger Mehrarbeit im 13-Wochen-Durchschnitt) zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entsprechenden Teil.
Bei Altersteilzeit ist die vertraglich vereinbarte verminderte Arbeitszeit zu Grunde zu legen und zusätzlich der auf den Lohnausgleich entfallende Lohnanteil zu bezahlen (z.B. bei 50% Altersteilzeit Euro 75,00).
Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne kann diese Einmalzahlung (einmalige Sonderzahlung) sowohl als allgemeine Beitragsgrundlage, als auch als Sonderzahlung abgerechnet werden.Beurteilung in der Lohnsteuer:
Einmalzahlungen sind steuerrechtlich als sonstige Bezüge zu behandeln, sofern sie neben dem laufenden Arbeitslohn ausbezahlt werden (Freibetrag Euro 620,00 und fester Steuersatz von 6%)Schöne Grüße
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