Eigentumswohnung Betriebskosten

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  • #16689

    Hallo,

    PV: Eine Einführung sowie PV in der Praxis steht seit der Ausgabe 2013 bei den Dienstwohnungen, die im Eigentum des DG stehen bei dem Vergleich mit dem fremdüblichen Mietzins der Zusatz „exkl. Betriebskosten“. Nach Durchsicht aller möglichen Vorschriften finde ich allerdings nirgends eine Erklärung für diesen Schritt.

    Rein logisch gesehen, bin ich der Meinung, dass dieser Abzug der BK gerechtfertigt ist, wenn der DN diese bezahlt, da ich beim Richtwert auch den 25% Abschlag vornehme, und bei einer Mietwohnung auch die BK reduziere. Aber tatsächlich gefunden habe ich immer nur die Erwähnung bei der Mietwohnung, dass beim fremdüblichen Wert die BK abgezogen werden. Auch die LStR gehen da nicht wirklich darauf ein.

    Ist dieser Zusatz im Ortner daher eine reine Analogie oder gibt es da einen Entscheid, der mir entgangen ist?

    Vielen Dank
    Mag. Claudia Grill

    #24794

    Sehr geehrte Frau Mag. Grill,

    ich habe mir das Beispiel im „großen“ Ortner angesehen. Dort ist die Vorgangsweise bei einer Wohnung im DG-Eigentum und Zahlung der BK durch den DN wie folgt:

    1. Richtwert

    Ermittlung SB mit den Richtwerten
    – 25% für vom DN bezahlte BK
    = SB Wert 1

    2. Vergleich mit fremdüblicher Miete

    Fremdübliche Miete excl. BK (weil ja vom DN bezahlt)
    – 25% „Risikoabschlag“
    = SB Wert 2

    Dann die Werte vergleichen etc.

    In beiden Fällen ist also berücksichtigt, dass der DN die BK selbst trägt.

    Lg, Andreas Bachmaier

    #24795

    Sehr geehrter Herr Bachmaier,

    erstmal vielen Dank für die Antwort!

    Mir ist die Vorgangsweise klar, aber mir fehlt die Rechtsgrundlage. Ich habe keinerlei Hinweis darauf gefunden, warum beim Fremdvergleich die Betriebskosten abgezogen werden sollten. Und auch eine Nachfrage bei GPLA-Prüfern ergab, dass sie den Fremdvergleich immer inkl. BK rechnen, egal wer sie trägt. Dieser Beisatz ist wie gesagt auch erst seit der Version 2013 enthalten.

    Lg
    Claudia

    #24796

    Sehr geehrte Frau Mag. Grill,

    ich würde gegenüber den GPLA-Prüfern argumentieren, dass es ja nur um den Vorteil aus dem Dienstverhältnis geht. Wo aber ist der Vorteil, wenn der DN die BK selber trägt.

    Im „großen“ Ortner gibt es ja auch bei den angemieteten Wohnungen ein Beispiel dazu, wo bei der Vergleichsberechnung Richtwert vs. tats. Miete in beiden Fällen die BK berücksichtigt werden, einmal halt als 25% Abzug und einmal als Abzug der tats. BK (Ausgabe 2014, S. 399).

    Ist zwar jetzt auch nur ein Analogieschluss, aber vielleicht hilft es.

    Lg

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