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Anonymous.
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27.12.2005 um 11:31 Uhr #13198
Lieber Herr Kurzböck!
Ich sehe ein Abwicklungsproblem im Bereich der freien Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen. Diese haben auf Grund einer Sonderregelung des Hauptverbandes die Versicherungspflicht ihrer nebenberuflich beschäftigten freien DN ex post nach Ablauf eines Kalenderhalbjahres festzustellen und die entsprechenden Beiträge bis 1 Monat und 7 Tage nach Ablauf des Kalenderhalbjahres abzuführen. Für das 2. HJ 2005 somit am 7.2.2005.
Wie ist dieses Problem iZm der e-card-Gebühr zu sehen? Im November steht die Versicherungspflicht der nebenberuflichen freien DN noch gar nicht fest, auch die Lohnverrechnung (Ebenso die An- und Abmeldungen und die Abfuhr der Beiträge) wird der Sonderregelung entsprechend erst im Februar des Folgejahres durchgeführt. Ist die Servicegebühr nun „auf Verdacht der Versicherungspflicht“ im November einzuheben oder ist hier analog zur generellen Regelung der Erwachsenenbildungseinrichtungen vorzugehen und die Gebühr im Februar abzuführen?
Zudem haben die freien DN bisher ihre Krankenscheine direkt von der GKK bezogen und nicht von der Erwachsenenbildungseinrichtung. Wäre hier eine Einhebung direkt durch die GKK (wie bisher) nicht sinnvoller?
27.12.2005 um 11:32 Uhr #17076Zu der von Ihnen aufgeworfenen Frage gibt es (noch) keine „amtliche“ Stellungnahme. Bis zu einer definitiven Festlegung der konkreten Vorgangsweise durch den Hauptverband bzw die Gebietskrankenkassen ist wohl von folgenden Überlegungen auszugehen:
1.) Laut den bisherigen Mitteilungen der Gebietskrankenkassen (siehe zum Beispiel: DG-Info der OÖ GKK 8/2005) ist das Service-Entgelt vom Dienstgeber ua für freie Dienstnehmer einzuheben, wenn für diese zum Stichtag 15. November ein Krankenversicherungsschutz nach dem ASVG besteht.
2.) Da bei den in der Erwachsenenbildung tätigen nebenberuflichen Lehrenden bzw Vortragenden das allfällige Bestehen einer Vollversicherung (inkl Krankenversicherung) nach dem ASVG jeweils erst im Nachhinein für das jeweilige Kalenderhalbjahr (zB Juli bis Dezember) festgestellt wird, kann zum Stichtag 15. November eigentlich nur vom Nichtbestehen eines Krankenversicherungsschutzes ausgegangen werden.
3.) Dementsprechend ist konsequenterweise anzunehmen, dass die Einhebung in diesem Fall nicht durch den Dienstgeber, sondern durch den Krankenversicherungsträger zu erfolgen hat.
Ob diese im Ergebnis – wie Sie zu Recht meinen – durchaus sinnvolle Vorgangsweise letztendlich auch von den Krankenkassen vertreten werden wird, ist derzeit noch nicht vorhersehbar.
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