Hallo!
Ich habe aus dem BMVG-Frage- und Antwortprotokoll die Nr. 48 herauskopiert (das ist eine ähnliche Frage wie deine):
Frage:
Wie ist vorzugehen, wenn eine Karenzdame vom selben Dienstgeber einen
Teilzeitvertrag mit 20 Wochenstunden, befristet mit Ende der Karenz, erhält?
Antwort:
Wenn während eines karenzierten Arbeitsverhältnisses ein weiteres Arbeitsverhältnis
abgeschlossen wird, so unterliegt das zweite Arbeitsverhältnis, wenn es nach dem
31.12.2002 geschlossen wird, dem BMVG. Das erste Arbeitsverhältnis ist karenziert, bleibt
jedoch arbeitsrechtlich aufrecht. Wird das karenzierte Beschäftigungsverhältnis wieder
aufgenommen, so wird arbeitsrechtlich die Karenz gelöst und es kommt zu einer
Abänderung des ersten Arbeitsverhältnisses, indem die Arbeitsstunden wieder erhöht
werden. Diesfalls verbleibt die Betroffene im System „Abfertigung alt“, weil ein und dasselbe
Arbeitsverhältnis weiter besteht.
Zur Frage, wo es normiert ist, dass das geringfügige DV ein eigenständiges ist, möchte ich auf den § 15e MSchG verweisen:
Absatz 1: Die DN kann neben ihrem karenzierten DV eine geringfügige Beschäftigung ausüben,……..
In diesem Zusammenhang ist auch noch der § 23a/(3) AngG interessant: Da steht noch, dass Zeiten geringfügiger Beschäftigungen nach § 15e Abs. 1 MSchG für den Abfertigungsanspruch außer Betracht bleiben.
Somit alles klar?
LG