Startseite › Foren › Sonstiges › Durchrechnungszeitraum Handel
- Dieses Thema hat 3 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 16 Jahre, 1 Monat von Roland.
-
AutorBeiträge
-
26.9.2008 um 15:16 Uhr #14765
Hallo, ich habe noch ein Problem mit einem Betrieb im Handel die einen Durchrechnungszeitraum von 52 Wochen im Dienstvertrag vereinbart haben innerhalb dessen die wtl. NAZ max. 44 Stunden betragen darf – Zeitausgleich wird in ganzen Tagen gewährt.
Jetzt hat dieser Klient weder definiert wann der Durchrechnungszeitraum beginnt & wann er endet – zumindest nicht offiziell, was gilt dann oder kann er das nachträglich noch bekannt geben?
Des weiteren hat er keine Soll-Zeitplanung von 13 Wochen im vorhinein mit den Mitarbeitern gemacht.
Der Betrieb ist mit einer Winterpause angelegt (vermutlich Ende Oktober bis Anfang April) in dem die Mitarbeiter Urlaub & Zeitguthaben abbauen sollen.Da jetzt die Arbeitsphase schön langsam endet – Wie kann ich jetzt mit seinen Stundenaufzeichnungen nachrechnen inwiefern
– NAZ
– Überstunden
– Mehrarbeit
vorliegt???????Klar ist mir einmal, dass alles was über 9 Stunden am Tag läuft als Überstunde gilt.
Wie ermittle ich jedoch eine vernünftige Wochensollzeit wenn keine geplant wurde?Kann ich einfach punkto Sollzeit sagen: 38,5 h pro Woche * 52 = 2.002,00 pro Jahr
20 Wochen ist rund die Freizeitphase = 20 Wochen zu Null Stunden (Urlaub davon großes ??)
in den restlichen 32 Wochen rechne ich 44 Stunden pro Woche Normalarbeitszeit – rest Überstunden je nach Zeitpunkt mit unterschiedlichen Zuschlägen.Darf Samstag oder Sonntagsarbeit auch als Normalarbeitszeit gerechnet werden (Schichtbetrieb bei dem Wochenruhe statt Wochenendruhe vorherscht).
Wie ihr seht kenn ich mich beim Stundenrechnen überhaupt nicht aus, noch nie praktische Erfahrungen damit gesammelt & die Gesetze zusammengestoppelt ergeben für mich nicht genug Sinn um auf ein Ergebnis zu kommen – heul!!!
hoffe es ist ein Arbeitszeitguru unter uns der mir etwas Licht ins Dunkel bringen kann, danke!
lg sabine5.10.2008 um 23:07 Uhr #20661Hallo Sabine!
Ich vermute fast, dass dieses Thema doch etwas zu schwierig ist, um in einem Forum komplett abgehandelt zu werden.
Hier wird wohl oder übel eine Beratung notwendig sein, um hier keinen Fehler zu machen.Hast du mittlerweile schon was rausgebracht?
Übrigens … ich glaube schon, dass du dich gut auskennst, nur bei solchen Sachen verzweifelt man halt schon!!!
LG
6.10.2008 um 8:57 Uhr #20660hallo roland,
stimmt das thema ist etwas zu groß für ein forum, ich hab nur versucht alle quellen anzuzapfen um ideen und verschiedene herangehensweisen zu sammeln.
manchmal hilft es einfach wenn jemand ganz neu und unvoreingenommen an eine sache herangeht, dann kommen ideen oder richtungen zum vorschein die man selbst vor lauter verzweiflung nicht mehr sieht 😉
vom lexis-nexis fragekasten habe ich etwas hilfestellung bekommen & mit ein paar kolleginnen abgesprochen.
dzt. ist der weg dieser, dass aufgrund des kollektivvertrages voraussetzungen für durchrechnungszeiträume die 13 wochen dienstplanvorausplanung nicht erfüllt wurde und daher die vereinbarung eines durchrechnungszeitraumes nicht wirksam ist. somit wäre alles über 8h am tag 38,5 h pro woche eine überstunde.alternativ wären noch einzelvereinbarung (eventuell rückdatiert mit eintritt als zusatz zum dienstvertrag) mit den mitarbeitern mgl. mit einem übersichtsplan für das ganze jahr sollzeit 52 wochen * 38,5 h = 2.002 h und diese verteilt auf die arbeitsphase & freizeitphase wobei arbeitsphase die voll mgl. 44h pro woche genutzt werden und die restlichen stunden auf die freizeitphase verteilt werden.
somit hätten wir eine berechnungsbasis von der aus festgestellt werden kann ab wann üst-arbeit vorliegt.lg sabine
6.10.2008 um 23:07 Uhr #20662Hallo Sabine!
Danke, dass du hier noch eine Antwort reingestellt hast.
LG
-
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.