DSE nach Beendigung des Dienstverhältnisses?

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  • Dieses Thema hat 8 Antworten und 4 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre von lydia54.
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  • #13667
    brigit28
    Teilnehmer

    Hallo ihr Lieben,

    muss ich eine Drittschuldnererklärung, welche mit Datum 07. 09. 2006 versehen ist ausfüllen, obwohl der DN bereits im März ausgeschieden ist?? (Ja, mit anerkennen Sie die gepfändete Forderung: nein?) Wie kann so etwas eigentlich passieren, dass ich ein halbes Jahr später noch immer an diesen DG eine Gehaltsexekution erhalte obwohl der DN schon lange nicht mehr im Betrieb ist, und diese Daten eigentlich abgefragt werden können?

    Ich hoffe auf eure Antwort!

    LG

    #18195
    mm

    hallo!

    ich kenne sowas. ich hab dies bis jetzt mit einem kurzen telefonat mit dem betreibendenvertreter lösen können. teilweise hab ich einfach auf der ersten seite der drittschuldnererklärung das austrittsdatum bestätigt und gefaxt. wie so etwas zu stande kommen kann, weiß ich leider auch nicht, da wie du geschrieben hast, diese daten ja elektronisch abgefragt werden können…. teilweise wußte der betreibendenvertreter auch schon bescheid und hatte die exekution schon umgeändert – kein kommentar dazu… 🙂

    lg
    mm

    #18196
    brigit28
    Teilnehmer

    Hey danke für die rasche Antwort 😆

    #18197
    mm

    hi!
    bitte, bitte!! hoffe, sie hilft dir auch.
    nochmals lg
    mm

    #18198
    brigit28
    Teilnehmer

    danke hat mir weitergeholfen, mit einem kurzen Telefonat und einem kleinen Fax 😆

    #18199
    mm

    na bitte, manches mal gehts ja doch einfach… 😀

    #18200

    Ich hätte da auch noch eine Frage dazu:
    Wenn der Mitarbeiter am 30.10.2006 aufhört, und ich bekommen am 30.10.2006 eine Pfändung, muss ich dann eine Drittschuldner ausfüllen, weil eigentlich ist er an dem Tag ja noch beschäftigt.

    Da wir am 15.dM im nachhinein abrechnen, muss ich ihm dann die Pfändung abziehen?

    Bittte um kurze Antwort,
    Lydia

    #18201

    Liebe Lydia54!

    Zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung – und das ist entscheidend – hatte der Arbeitnehmer noch eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Da eine Lohnpfändung in die Kategorie der „Forderungsexekutionen“ gereiht wird, wurde auch ein Pfandrecht begründet und ging die Pfändung nicht ins Leere.

    Somit ist er noch „aktiv“ (Ausfüllgebühr daher € 25,–), die Pfändung ist vorzunehmen (oder wäre vorzunehmen gewesen), vorausgesetzt dieser Gläubiger liegt an erster Stelle und die Pfändung ist auch in Bezug auf Wiedereintritte relevant (12 Monate Wiedereintrittsfrist für Wiederaufleben der Pfändung).

    Schönes Wochenende!

    W. Kurzböck

    #18202

    Besten Dank, hat mir sehr geholfen.
    Liebe Grüße
    Lydia

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