DSE nach Beendigung des Dienstverhältnisses?

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  • #13667
    brigit28
    Teilnehmer

      Hallo ihr Lieben,

      muss ich eine Drittschuldnererklärung, welche mit Datum 07. 09. 2006 versehen ist ausfüllen, obwohl der DN bereits im März ausgeschieden ist?? (Ja, mit anerkennen Sie die gepfändete Forderung: nein?) Wie kann so etwas eigentlich passieren, dass ich ein halbes Jahr später noch immer an diesen DG eine Gehaltsexekution erhalte obwohl der DN schon lange nicht mehr im Betrieb ist, und diese Daten eigentlich abgefragt werden können?

      Ich hoffe auf eure Antwort!

      LG

      #18195
      mm

        hallo!

        ich kenne sowas. ich hab dies bis jetzt mit einem kurzen telefonat mit dem betreibendenvertreter lösen können. teilweise hab ich einfach auf der ersten seite der drittschuldnererklärung das austrittsdatum bestätigt und gefaxt. wie so etwas zu stande kommen kann, weiß ich leider auch nicht, da wie du geschrieben hast, diese daten ja elektronisch abgefragt werden können…. teilweise wußte der betreibendenvertreter auch schon bescheid und hatte die exekution schon umgeändert – kein kommentar dazu… 🙂

        lg
        mm

        #18196
        brigit28
        Teilnehmer

          Hey danke für die rasche Antwort 😆

          #18197
          mm

            hi!
            bitte, bitte!! hoffe, sie hilft dir auch.
            nochmals lg
            mm

            #18198
            brigit28
            Teilnehmer

              danke hat mir weitergeholfen, mit einem kurzen Telefonat und einem kleinen Fax 😆

              #18199
              mm

                na bitte, manches mal gehts ja doch einfach… 😀

                #18200

                Ich hätte da auch noch eine Frage dazu:
                Wenn der Mitarbeiter am 30.10.2006 aufhört, und ich bekommen am 30.10.2006 eine Pfändung, muss ich dann eine Drittschuldner ausfüllen, weil eigentlich ist er an dem Tag ja noch beschäftigt.

                Da wir am 15.dM im nachhinein abrechnen, muss ich ihm dann die Pfändung abziehen?

                Bittte um kurze Antwort,
                Lydia

                #18201

                Liebe Lydia54!

                Zum Zeitpunkt des Einlangens der Pfändung – und das ist entscheidend – hatte der Arbeitnehmer noch eine Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Da eine Lohnpfändung in die Kategorie der „Forderungsexekutionen“ gereiht wird, wurde auch ein Pfandrecht begründet und ging die Pfändung nicht ins Leere.

                Somit ist er noch „aktiv“ (Ausfüllgebühr daher € 25,–), die Pfändung ist vorzunehmen (oder wäre vorzunehmen gewesen), vorausgesetzt dieser Gläubiger liegt an erster Stelle und die Pfändung ist auch in Bezug auf Wiedereintritte relevant (12 Monate Wiedereintrittsfrist für Wiederaufleben der Pfändung).

                Schönes Wochenende!

                W. Kurzböck

                #18202

                Besten Dank, hat mir sehr geholfen.
                Liebe Grüße
                Lydia

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