DNHG – Unfall mit Firmen-Kfz bei Privatfahrt

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    Martin
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    Liebe KollegInnen!

    Der Fall:
    Dem Dienstnehmer wird ein Firmen-Kfz mit vollem Sachbezug zur Verfügung gestellt.
    Bei einer Privatfahrt am Wochenende kommt es zu einem Unfall.

    M.E. kommt das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz nicht zur Anwendung, da der Schaden nicht bei einer Tätigkeit im Rahmen des Dienstverhältnis entstanden ist.
    D.h. der Betrag, der nicht von der Vollkaskoversicherung übernommen wird, ist dem Dienstnehmer in Rechnung zu stellen.

    Wenn die Firma den Selbstbehalt dem Dienstnehmer nicht in Rechnung stellt ist dies ein steuerpflichtiger Vorteil.

    Meine These begründet sich auf:

    Zur Weiterverrechnung des Schaden an den Dienstnehmer, Auszug aus dem OGH Urteil:
    OGH, Urteil v. 08.08.2007 9ObA90/07m
    Zur (Nicht)Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes:
    Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (8 ObA 327/94 mw Judikatur- und Literaturnachweisen; 9 ObA 6/88 uva) soll mit dem im DHG normierten Haftungsprivileg lediglich dem erhöhten Haftungsrisiko Rechnung getragen werden, das der Arbeitnehmer dadurch eingeht, dass er im Interesse des Arbeitgebers „bei Erbringung der Dienstleistung“ tätig wird. Wurde aber die Schädigung im Zusammenhang mit einem Verhalten bewirkt, das nicht der Erfüllung der vom Arbeitnehmer übernommenen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, sondern ausschließlich den Privatinteressen des Arbeitnehmers diente, dann kommt die Anwendung des DHG nicht in Frage. Der Schadenseintritt muss daher in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen. Hat die Schädigung mit dem Arbeitsverhältnis bzw mit einer damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistung nichts zu tun, liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Haftungsprivilegs des DHG nicht vor.

    Der Vorteil aus dem Dienstverhältnis leite ich aus EStG § 15 ab:
    Auch der Verzicht auf eine Forderung (des DG an den DN) führt zu einem Vorteil.

    Bitte um fachlichen Zu- oder Widerspruch!

    Beste Grüße
    Martin

    #22269

    Lieber Martin!

    Halte deine Auslegung für absolut korrekt.
    Nur: Gibt es keine Möglichkeit, den Unfall als „Dienstunfall“ zu behandeln? 😉

    LG

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