Startseite › Foren › Sachbezug › Dienstweg-Vollkasko
- Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 18 Jahre, 6 Monate von Kuecken.
-
AutorBeiträge
-
11.5.2006 um 10:00 Uhr #13463
Hallo Leute!
Mein Wissen steckt PV-mäßig leider noch in den Kinderschuhen – könnt ihr mir da weiterhelfen, bitte? 😳
Die Mitarbeiter eines Klienten bekommen für Dienstfahrten mit dem Privatwagen einerseits das amtliche Kilometergeld und auf der anderen Seite bezahlt der Arbeitgeber eine Dienstwegvollkasko.
Annahme: mit dem amtlichen Kilometergeld sind auch Schäden am Privat-PKW abgedeckt, die Versicherungsprämie für die Dienstwegvollkaskoversicherung stellt einen
lohnsteuerpflichtigen Sachbezug dar.Frage: Wenn der Versicherungsnehmer nicht der Dienstgeber sondern
der Betriebsrat ist, entfällt dann die Lohnsteuerpflicht?Ich bin auch für Gedankenanregungen dankbar!
Liebe Grüße
Euer Kücken11.5.2006 um 12:37 Uhr #17678Hallo Kücken,
der geschilderte Fall ist ja nicht gerade leicht für den Einstieg in die PV… 😀
Grundsätzlich ist zu beachten, dass steuerpflichtige Leistungen nicht einfach dadurch steuerfrei werden können, indem sie im Umweg über den Betriebsrat ausbezahlt werden. Dies hat die Rechtsprechung immer wieder betont (siehe zB die VwGH-Entscheidung „Steuerpflichtige Prämienauszahlung über Betriebsratsfonds“ vom 20. 9. 2001, 98/15/0151).
Wenn man nun – so wie von dir zu Recht angenommen – davon ausgeht, dass mit dem amtlichen Kilometergeld auch Schäden am Privat-PKW abgedeckt sind und daher die Versicherungsprämie für die Dienstwegvollkaskoversicherung einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellt, muss man klar sagen, dass die bloße Zwischenschaltung des Betriebsrats wohl nicht ausreicht, um die Steuerpflicht auszuschalten.Hat der Arbeitgeber hingegen mit der Kaskoversicherung selbst gar nichts zu tun (Betriebsrat schließt Versicherung ab, leistet die Beiträge etc, sodass der Arbeitgeber insbesondere auch die Höhe der konkreten Versicherungsbeiträge gar nicht kennt), ist kein Lohnsteuerabzug erforderlich.
ACHTUNG: Dies ändert aber in der Regel nichts an der Steuerpflicht. Dh es muss zwar kein Lohnsteuerabzug erfolgen, der Arbeitnehmer muss aber die ihm gewährten Vorteile (dh die geleisteten Versicherungsbeiträge) zur Einkommensteuer erklären, wenn diese Vorteile im Kalenderjahr (zusammen mit allfällligen anderen zB selbständigen Einkünften) mehr als Euro 730,- betragen haben.Ich hoffe, damit einen groben Überblick gegeben zu haben.
Für solche komplizierten Lohnsteuerfragen ist das zweibändige Buch „Die Lohnsteuer in Frage und Antwort“ von Sailer/Bernold/Mertens/Kranzl meist eine gute Fundstelle.
Schöne Grüße,
Lisa11.5.2006 um 14:20 Uhr #17679Danke Lisa!
Ich bin schon sehr erleichtert, dass ich für die Frage nicht ausgelacht wurde. Ich stand der Frage sehr hilflos gegenüber.
Leider wird meinem Chef die Antwort gar nicht gefallen – aber zumindest hat er eine bekommen 😉
herzlichen Dank
Liebe Grüße
Nika -
AutorBeiträge
- Sei müssen angemeldet sein, um auf dieses Thema antworten zu können.