Änderungen der Lage der Arbeitszeit können nach Maßgabe des § 19c Abs 2 AZG vom Arbeitgeber vorgenommen werden. Voraussetzungen demnach:
1. Vorliegen, objektiver sachlicher Gründe
2. Mittelung an den Arbeitnehmer mindestens zwei Wochen im vorhinein (Verkürzung ist in unvorhergesehenen Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils möglich, wenn andere Maßnahmen dem Arbeitgeber nicht zumutbar sind)
3. keine entgegenstehenden, berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers
4. Der Arbeitgeber hat sich derartige Änderungen im Arbeitsvertrag vorbehalten.