Dienstverhinderung

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  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 1 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 19 Jahre von Anonymous.
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  • #13201

    Wenn ein Mitarbeiter seinen Nebenwohnsitz wechselt, darf er eine Dienstverhinderung, in einem Ausmaß von 2 Tagen, geltend machen ?

    Oder gilt diese nur wenn man den Hauptwohnsitz wechselt.

    Danke und lg
    Heinrich

    #17086

    § 8 (3) Angestelltengesetz:
    Der Angestellte behält ferner den Anspruch auf das Entgelt, wenn er durch andere wichtige, seine Person betreffende Gründe ohne sein Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeitand der Leistung seiner Dienste verhindert wird.

    #17087

    Vorerst ist festzustellen: Handelt es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten?

    Bei Arbeitern: Wie regelt es der zuständige KV? Hat dieser wie z.B. der Handels-KV nachstehenden Inhalt: IX.2.g) „Anspruch auf Freizeitgewährung bei Entgeltfort-zahlung besteht…. bei Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht, die notwendige Zeit, jedoch innerhalb eines halben Jahres 2 Arbeitstage“, wird man wohl, sofern dort „eigener Hausstand besteht“ Ihre Frage mit „ja“ beantwortne müssen.
    Bei Angestellten: In diesem Fall ist es relativ einfach;
    Da der Ang.KV nur Beispiele für „persönlich wichtige Fehlzeiten“ aufzählen kann (Das dem KV vorgelagerte AngG.regelt einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlte Freizeit für alle „persönlich wichtigen Gründe“, wird wohl, sofern der Nebenwohnsitzwechsel „persönlich wichtig“ ist, bezahlte Freizeit für die dafür nötige Zeit gewährt werden müssen.

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