Vorerst ist festzustellen: Handelt es sich um einen Arbeiter oder einen Angestellten?
Bei Arbeitern: Wie regelt es der zuständige KV? Hat dieser wie z.B. der Handels-KV nachstehenden Inhalt: IX.2.g) „Anspruch auf Freizeitgewährung bei Entgeltfort-zahlung besteht…. bei Wohnungswechsel, wenn eigener Hausstand besteht, die notwendige Zeit, jedoch innerhalb eines halben Jahres 2 Arbeitstage“, wird man wohl, sofern dort „eigener Hausstand besteht“ Ihre Frage mit „ja“ beantwortne müssen.
Bei Angestellten: In diesem Fall ist es relativ einfach;
Da der Ang.KV nur Beispiele für „persönlich wichtige Fehlzeiten“ aufzählen kann (Das dem KV vorgelagerte AngG.regelt einen unabdingbaren Anspruch auf bezahlte Freizeit für alle „persönlich wichtigen Gründe“, wird wohl, sofern der Nebenwohnsitzwechsel „persönlich wichtig“ ist, bezahlte Freizeit für die dafür nötige Zeit gewährt werden müssen.