Servus Sabine!
Wenn der KV, (wie viele andere KV) sich auf die Drittelregelung bezieht, ist dies auch der derzeitige Anspruch des Dienstnehmer.
D.h. bei vier Stunden Ausland, noch kein Anspruch nach Drittelregelung, nur Anspruch wie bei Inlandsdienstreise.
Die 12-tel Regelung kannst Du aber steuerlich anwenden. D.h. in Deinem Fall wäre der Dienstnehmer mit 4 12-tel vom Auslandssatz bessergestellt.
Der KV kann regeln, ob die (Auslands-)Dienstreise nach 24-Stunden, oder Kalendertagsregelung abgerechnet wird.
Eine Besserstellung gegenüber dem KV kannst Du nur in Übereinstimmung mit der § 26 Dienstreise abrechnen.
D.h. Achte auf Dienstreise im Nah- und Fernbereich!
Da eine Auslandsdienstreise meist auch weiter als 120 Kilometer Entfernung hat, solltest Du auch kein Problem mit einer Dienstreise im „Nahbereich“ haben.
Problematisch könnten mehrmalige Auslandsdienstreisen z.B. von Wien nach Bratislava werden, da die 120 km Entfernung nicht gegeben ist.
Zusatztipp für alle die den Handelsangestelltenkollektivvertrag verwenden:
Hier werden die Sätze laut Reisegebührenvorschrift nur empfohlen. Einen Anspruch auf die Auslandssätze haben die Handelsangestellten nicht.
Nur auf die € 26,40. Für Albanien bis Zypern. 🙂
Deshalb bei Verwendung der Sätze laut Reisegebührenvorschrift auch auf Dienstreisen im Nahbereich achten!